Geschwindigkeits-Messungen "Blitzen" gilt erst 150 Meter nach Temposchild

Düsseldorf (RPO). Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist das Blitzen von Rasern grundsätzlich erlaubt. Allerdings weist der ADAC daraufhin, dass bei Tempokontrollen bestimmte Regeln einzuhalten sind. So sind gewisse Abstände zwischen Schild und Gerät einzuhalten.

Tempokontrollen sind in der Regel frühestens 150 Meter nach einem Geschwindigkeitsschild zulässig. Messungen unmittelbar nach einem Verkehrszeichen muss die zuständige Behörde besonders begründen können. "Der Mindestabstand zum Schild darf zum Beispiel unterschritten werden, wenn ein Tempo-30-Abschnitt vor einer Schule oder einem Altenheim nur sehr kurz ist", erklärte Markus Schäpe, Verkehrsrechtsexperte beim ADAC. Dies gelte für Kontrollen mit mobilen und fest installierten Geräten gleichermaßen.

Der vorgegebene Mindestabstand zwischen Tempobegrenzungsschild und Messstelle variiere in den einzelnen Bundesländern zwar leicht. "150 Meter sind aber ein guter Richtwert", sagte Schäpe. Er empfahl Temposündern, die deutlich näher an einem Verkehrszeichen "geblitzt" wurden, nachzuhaken: "Die Unterschreitung führt zwar nicht zur Straffreiheit, unter Umständen aber zu einer Strafmilderung. Man könnte dadurch zum Beispiel um ein Fahrverbot herumkommen."

Eine vorgeschriebene Geschwindigkeit muss allerdings spätestens auf Höhe des Begrenzungsschildes erreicht sein. So etwas wie eine "Bremswegtoleranz" gibt es laut Schäpe dagegen nicht: "Es liegt allein in der Verantwortung des Fahrers, nur so schnell zu fahren, dass er Schilder früh genug sehen kann, um darauf zu reagieren."

Dass Verkehrssünder grundsätzlich "geblitzt" werden dürfen, hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Dienstag bekanntgegebenen Beschluss entschieden (Az.: 2 BvR 759/10). Ein Autofahrer hatte geklagt, weil er durch die Fotoaufnahme sein Persönlichkeitsrecht verletzt sah - allerdings ohne Erfolg.

(tmn/kpl)
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