Teekanne verliert vor Gericht Eine Verpackung darf nicht täuschen

Luxemburg · Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes täuscht Teekanne mit Himbeeren und Vanille auf der Verpackung die Verbraucher. Beide Früchte waren nicht im Tee enthalten. Das Urteil hat Signalwirkung.

 Himbeeren waren auf der Verpackung des Tees zwar abgebildet, aber nicht darin enthalten.

Himbeeren waren auf der Verpackung des Tees zwar abgebildet, aber nicht darin enthalten.

Foto: dpa, Roland Weihrauch

Der Hersteller dürfe nicht den Eindruck erwecken, dass eine Zutat vorhanden sei, die tatsächlich fehle. Das hat der Europäische Gerichtshof am Donnerstag in einem Verfahren um einen Früchtetee des Herstellers Teekanne geurteilt.

Nach Ansicht der Richter reicht es nicht, dass in der Zutatenliste alle Bestandteile richtig genannt werden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte Teekanne verklagt, weil die Packung des Früchtetees "Felix Himbeer-Vanille Abenteuer" Bilder von Himbeeren und Vanille zeigte, obwohl der Tee keine der beiden Früchte und auch keine natürlichen Aromen davon enthielt.

Worum ging es in dem Verfahren?

Um die Frage, ob der Hersteller Teekanne seine Kunden in die Irre führt. Streitobjekt war ein Kindertee des deutschen Marktführers. Der aromatisierte Früchtetee namens "Felix Himbeer-Vanille Abenteuer" wirbt auf der Packung mit der beliebten Kinderbuchfigur Hase Felix, der zwischen Himbeeren und Vanilleblüten herumspringt. Der Tee hat den Aufdruck: "Nur natürliche Zutaten". Allerdings enthalten die Teebeutel keinerlei Bestandteile von Himbeeren oder Vanille - und nicht einmal deren Aromen.

Die Zutatenliste zeigt, dass der Tee hauptsächlich aus Hibiskus, Äpfeln, süßen Brombeerblättern, Orangenschalen und Hagebutten besteht. Teekanne bewarb den Tee bei der Einführung 2010 mit seinem "lecker beerigen Geschmack". Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat Teekanne verklagt. Seit 2012 vertreibt Teekanne den Tee nach eigenen Angaben nicht mehr.

Was werfen die Verbraucherschützer Teekanne vor?

Sie sprechen von einer "Werbelüge". "Der Verbraucher wird durch die Bilder getäuscht", kritisiert Susanne Einsiedler vom vzbv. "Auf einer Verpackung sollte nur das bebildert werden, was auch in dem Produkt drin ist." Laut Zutatenliste enthält der Tee natürliche Aromen mit Vanille- und Himbeergeschmack. Solche Aromen werden laut vzbv aus Rohstoffen wie Holzspänen oder Schimmelpilzen gewonnen; das Aroma Vanillin etwa aus Öl, Nelken oder Zuckerrüben.

Was schreibt das EU-Recht vor?

Laut EU-Richtlinie aus dem Jahr 2000 darf die Etikettierung den Käufer nicht "über die Eigenschaften des Lebensmittels" irreführen, also Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung und Herstellungsart.

Welche Auffassung vertrat Teekanne?

Dass die Verpackung den Regeln entspricht. "Die stilisierten Früchte weisen auf die Geschmacksrichtung hin", schrieb Teekanne in einer Stellungnahme. Mit den natürlichen Aromen werde "das bekannte Geschmackserlebnis von Himbeeren und Vanille erreicht, was bei der Zugabe von Himbeeren und Vanille in getrockneter Form und in den Mengen, die in Teebeuteln verwendet werden können, nicht möglich ist." Die Verpackung weise den Verbraucher "mehrfach, eindeutig und unmissverständlich" auf die Verwendung von natürlichen Aromen hin.

Wie hat das Landgericht Düsseldorf geurteilt?

Das Gericht gab 2012 den Verbraucherschützern recht. Es sei verboten, Lebensmittel unter einer irreführenden Aufmachung zu verkaufen, die über die Zusammensetzung des Lebensmittels täuschen könne. "Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt", heißt es im Urteil.

Hatte dieses Urteil Bestand?

Nein. In zweiter Instanz gab das Oberlandesgericht Düsseldorf 2013 Teekanne recht: "Die Verpackung enthält keine zu untersagende Irreführung." Ein Früchtetee namens Himbeer-Vanille müsse nicht zwingend diese Früchte oder Aromen von ihnen enthalten. Es reiche, wenn der Tee nach Himbeeren und Vanille schmecke und die Zutaten auf der Verpackung korrekt angegeben seien. Der Fall ging an den Bundesgerichtshof, der den EuGH um Auslegung bat.

Welche Bedeutung hat das Urteil?

Das Urteil aus Luxemburg ist in jedem Fall bindend für die deutschen Gerichte und dürfte Auswirkungen auf die Werbeversprechen anderer Hersteller haben. Verbraucherschützer haben mehrfach ähnliche Werbefallen beanstandet.

Der vzbv schreibt: "Ob deutscher Käse in griechischer Aufmachung, Formfleisch statt abgebildeter Hähnchenbrust oder "Acerolasaft" mit der Hauptzutat Apfelsaft - die Aufmachung und Kennzeichnung von Lebensmitteln weckt bei vielen Verbrauchern falsche Erwartungen."

Viele Lebensmittel hätten Fantasienamen wie "Erdbeertraum". Der EuGH entschied 2014 in einem anderen Fall, dass die Firma Ehrmann sich bei ihrem Fruchtquark "Monsterbacke" möglicherweise nicht an Regeln zu gesundheitsbezogenen Angaben gehalten hat. Dabei ging es um den Aufdruck auf der Packung "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!".

(dpa)
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