Kampf gegen Rocker-Kriminalität Bremen löst "Hells Angels"-Ableger auf

Bremen · Wieder ist in Deutschland ein Rocker-Club verboten worden. Die Bremer Innenbehörde untersagte dem "Hells Angels MC Bremen" am Mittwoch jede weitere Tätigkeit und beschlagnahmte dessen Vermögen. Am Morgen durchsuchten Polizisten deshalb Wohnungen und Gebäude in Bremen und Niedersachsen.

Diese Waffen und Abzeichen wurden bei den Durchsuchungen beschlagnahmt.

Diese Waffen und Abzeichen wurden bei den Durchsuchungen beschlagnahmt.

Foto: dpa, jol tmk

Der Verein verfolge das Ziel der "Gebiets- und Machtentfaltung auf kriminellen Sektor", heißt es in der Verbotsverfügung der Innenbehörde. Seine Mitglieder nähmen gewalttätige Auseinandersetzungen mit anderen Rockergruppierungen "zielgerichtet" an und akzeptierten dabei "den Tod oder erhebliche Verletzungen anderer".

Konkreter Anlass des Verbots waren unter anderem Konflikte zwischen Mitgliedern der "Hells Angels" und Anhängern des Rockerclubs "Mongols", den die Bremer Innenbehörde bereits vor einiger Zeit verboten hatte. Bei einer Auseinandersetzung im April war in der Innenstadt ein Mensch durch Messerstiche lebensgefährlich verletzt worden. In einem anderen Fall beschlagnahmten Polizisten in einem Auto eine griffbereite scharfe Waffe, als sie bei einem Großeinsatz das Aufeinandertreffen von Anhängern beider Clubs in Bremen verhinderten.

Die Polizei geht deutschlandweit immer wieder gegen international vernetzte Rockergruppen wie die "Hells Angels" oder "Bandidos" vor. Sie sind nach Angaben der Behörden zumindest in Teilen der organisierten Kriminalität zuzurechnen und unter anderem im Rotlichtmilieu sowie im Drogen- und Waffenhandel aktiv. Die Rocker bestreiten systematische Verwicklungen in Verbrechen.

Zahlreiche Bundesländer verboten in den vergangenen Jahren bereits Clubs, darunter Hessen, Nordrhein-Westfalen, Berlin, Schleswig-Holstein sowie Baden-Württemberg. Es gab zudem mehrere Aufsehen erregende Großrazzien.

Rockerclubs können aufgrund fehlender zentraler Steuerung nur einzeln verboten werden, sofern sie nach Überzeugung der Sicherheitsbehörden kriminellen Zwecken dienen. Zuständig sind die Innenminister der Länder. In mehreren Fällen bestätigten Gerichte die von den Clubs angefochtenen Verbotsverfügungen als zulässig.

(AFP/felt/das)
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