Neue Coronaschutz-Verordnung in NRW Mindestabstand von 1,5 Metern auch im Freien Pflicht

Düsseldorf · In der neu veröffentlichten Coronaschutz-Verordnung für NRW ist erstmals auch der Mindestabstand von 1,5 Metern im Freien als Verhaltensregel festgeschrieben. Ausnahmen gibt es dennoch.

 Ein Mann und eine Frau sitzen mit dem größtmöglichen Abstand auf zwei Bänken am Ufer der Ruhr.

Ein Mann und eine Frau sitzen mit dem größtmöglichen Abstand auf zwei Bänken am Ufer der Ruhr.

Foto: dpa/Caroline Seidel

Wie eine Sprecherin des Gesundheitsministeriums am Samstag sagte, ist dies „nur eine Grundsatzregelung“, für die es weiter Ausnahmen gibt. Kann man aus bestimmten Gründen den Mindestabstand nicht einhalten, gilt die Schutzmaskenpflicht - wie sie ab Montag unter anderem für Busse, Bahnen und Läden in Kraft tritt.

Das „Abstandsgebot“ wurde mit der Maskenpflicht in einem neuen Paragraphen der bisherigen Schutzverordnung hinzugefügt. Wörtlich heißt es dort: „Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Insbesondere ist im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten“. Ausgenommen sind unter anderem direkte Verwandte oder Eheleute.

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In Läden müssen neben den Kunden grundsätzlich auch alle Angestellten Masken tragen - wenn sie nicht zum Beispiel hinter Plexiglas sitzen. Die Maskenpflicht gilt laut Verordnung auch beim Ausgeben oder Abholen von Essen, für Handwerker - wenn sie den Abstand zum Kunden nicht einhalten können -, auf Märkten und beim Arzt.

Feste Bußgelder legt die Verordnung nicht fest. Das Land überlässt die Höhe den Ordnungsämtern der Kommunen. Das Bußgeld soll auch nicht sofort angeordnet werden. Sondern erst, wenn sich Betroffene nach einem entsprechenden Hinweis weigern, Masken aufzusetzen.

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Kleinkinder werden übrigens nicht zum Tragen von Alltagsschutzmasken in der Öffentlichkeit verpflichtet. Das stellte NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann am Freitag klar. Demnach müssen erst Kinder im Schulpflichtigen Alter die Masken im ÖPNV, Schulbus oder beim Einkaufen tragen.

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Doch nicht nur neue Regeln kommen auf die Bürger in NRW zu. Vergangene Woche wurden einige Regeln wieder gelockert. So besuchten Schüler erstmals wieder Schulen und Geschäfte öffneten wieder. Kostenpflichtiger Inhalt Wie sich der Mindestabstand in der Öffentlichkeit nun auf womöglich geplante Öffnungen von Restaurants und Gastronomie auswirken wird, ist noch unklar.

(dtm/dpa)
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