Rechtsanwalt Michael Kleinekorte "Wer ohne Fahrerlaubnis fährt, begeht eine Straftat"

Herr Kleinekorte, worin besteht der juristische Unterschied zwischen den Begrifflichkeiten "Fahren ohne Fahrerlaubnis" und "Fahren ohne Führerschein"?

Herr Kleinekorte, worin besteht der juristische Unterschied zwischen den Begrifflichkeiten "Fahren ohne Fahrerlaubnis" und "Fahren ohne Führerschein"?

Michael Kleinekorte Wer ohne Fahrerlaubnis fährt, begeht eine Straftat. Er hat hier mit einer echten Kriminalstrafe zu rechnen, während derjenige, der ohne seinen Führerschein ein Fahrzeug führt, lediglich eine Ordnungswidrigkeit begeht, die mit einem Verwarngeld von in der Regel zehn Euro geahndet wird.

Welche Konsequenzen drohen einem Fahrer, der seinen Führerschein, zum Beispiel aus Altersgründen, freiwillig abgibt, aber weiterhin Auto fährt?

Kleinekorte Auch wer seinen Führerschein freiwillig abgibt, gibt damit rechtlich seine Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr auf. Er wird nicht anders behandelt als ein Fahrzeugführer, der niemals eine Fahrerlaubnis hatte oder dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Auch er hat mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen, die nach dem Gesetz eine Geldstrafe, aber auch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr nach sich ziehen kann.

Wer nach einem Unfall den Ort ohne weiteres verlässt, begeht eine sogenannte Unfallflucht - eine Straftat. Was kann sich später mildernd für ihn auswirken?

Kleinekorte Steht die Unfallflucht fest, wirkt sicherlich strafmildernd, wenn er sich hernach gegenüber der Polizei als Unfallverursacher zu erkennen gibt, auf die Regulierung des Schadens aktiv hinwirkt und so zumindest den Schaden beim Opfer gering hält. Tritt beim Ersttäter hinzu, dass möglicherweise Zweifel an der Bemerkbarkeit einer Unfallverursachung bestehen, käme durchaus eine Einstellung gegen Geldbuße in Betracht. Dies ist allerdings immer abhängig vom Einzelfall.

Welche verkehrsrechtlichen Folgen drohen dem Fahrer im Falle einer Unfallflucht?

Kleinekorte Vor allem versicherungsrechtliche Konsequenzen, denn er kann seiner versicherungsrechtlichen Aufklärungspflicht nicht mehr nachkommen und muss sich im Ernstfall an den Aufwendungen der Versicherung für den Geschädigten beteiligen. Hat er selbst Schäden erlitten, wird seine Kaskoversicherung nichts oder nur einen geringen Teil davon übernehmen.

CHRISTIAN SCHWARZ FÜHRTE DAS GESPRÄCH.

(RP)
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