Geldern Jeder kehrt vor seiner eigenen Haustür

Geldern · Im Herbst müssen Hauseigentümer und Mieter die Gehwege von Blättern befreien. Denn: Rutscht jemand aus, kann das teuer werden.

 Der goldene Herbst bedeutet für Hauseigentümer und Mieter auch viel Arbeit: Sie müssen oft selbst fegen.

Der goldene Herbst bedeutet für Hauseigentümer und Mieter auch viel Arbeit: Sie müssen oft selbst fegen.

Foto: Gerhard Seybert

Wenn die Bäume im Herbst nach und nach ihre Blätter verlieren, müssen die Bürger zum Besen greifen. Denn buntes Herbstlaub macht den grauen Asphalt zwar farbenfroh, aber in Verbindung mit Regen auch zu einer glatten Angelegenheit. Die RP erklärt, wer wann, wo und wie das Herbstlaub beseitigen muss.

Wer muss kehren? Grundsätzlich gilt, dass die Gemeinden die sogenannte Verkehrssicherungspflicht tragen. Das heißt, sie müssen dafür Sorge tragen, dass die Straßen und Gehwege ohne Gefahr durch den Bürger genutzt werden können. Sie können diese Pflicht jedoch an die Grundstückseigentümer per Satzung weitergeben. "In Geldern bestimmt die Straßenreinigungssatzung, wer für die Säuberung der öffentlichen Gehwege zuständig ist", sagt Stadtsprecher Herbert von Stephoudt. In den Außenbereichen liegt die Pflicht meist beim Bürger, in der Innenstadt beseitigt in der Regel die Stadt das Laub.

Muss immer der Eigentümer fegen? Nein. Die Verpflichtung zur Säuberung des Grundstücks und der angrenzenden Gehwege kann zum Beispiel bei einem Mehrfamilienhaus vom Eigentümer auf seine Mieter abgewälzt werden. "Das muss aber ausdrücklich im Mietvertrag geregelt sein", sagt Uwe Benner von Haus und Grund an der Niers. Gibt es keine Regelung, muss der Eigentümer selber ran oder einen Dritten beauftragen. "Das kommt häufig vor, weil die meisten Hauseigentümer nur an die Schneeräumpflicht denken und das Laub außer Acht lassen", sagt Benner.

Wann muss das Laub beseitigt werden? "In der Straßenreinigungssatzung ist festgelegt, dass von April bis September bis 19 Uhr und von Oktober bis März bis 17 Uhr gekehrt worden sein muss", sagt van Stephoudt. Wie oft Gehwege und Zugänge vom Laub befreit werden müssen, hängt von den Witterungsbedingungen ab. Fallen aufgrund der Windverhältnisse den ganzen Tag über große Mengen von Laub an, muss ständig und regelmäßig gefegt werden.

Drohen Konsequenzen, wenn das Laub liegen bleibt? Wer seiner Pflicht nicht nachkommt, kann von der Stadt zur Rechenschaft gezogen werden. Im besten Fall bleibt es bei einer Ermahnung oder der Androhung eines Zwangsgeldes, wenn sich der Betreffende weiter weigert. Im schlimmsten Fall müssen Bürger die Kosten der Ersatzvornahme – also der Reinigung des Gehweges durch die Stadt – oder ein Bußgeld zahlen. "Das ist aber die Ausnahme. Es geht primär um die Sicherheit und nicht darum, Geld einzunehmen", betont van Stephoudt.

Wer haftet im Schadensfall? Kommt es zum Unfall, wird der zur Kasse gebeten, der nicht gekehrt hat. Stürzt eine Person vor einem Mehrfamilienhaus, in dem die Mieter die Kehrpflicht haben, muss sich der Geschädigte zunächst an den Eigentümer halten. "Denn zu den Mietern hat er keine Rechtsbeziehungen. Der Vermieter kann sich das Geld aber von seinen Mietern im Innenverhältnis zurückholen", sagt Uwe Benner.

Was kann der Geschädigte fordern? Das Unfallopfer kann je nach Sachlage Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. "Ersetzt werden beim materiellen Schaden zum Beispiel Kosten für kaputte Kleidung und Arztbesuche", sagt Brenner. Beim Schmerzensgeld reiche die Spanne von ein paar Euro für einen blauen Fleck bis zu mehren tausend für einen Oberschenkelhalsbruch.

(RP)
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