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Wissenswertes zum Silvesterfeuerwerk Augen auf beim Böllerkauf

Duisburg · Manch ein Duisburger fiebert das ganze Jahr auf diesen lauten und farbenfrohen Moment hin: das Silvesterfeuerwerk. Die RP erklärt, worauf beim Kauf und beim Abfeuern der Knaller, Böller und Raketen geachtet werden muss.

 Feuerwerk ist ab dem 28. Dezember frei verkäuflich.

Feuerwerk ist ab dem 28. Dezember frei verkäuflich.

Foto: Christoph Reichwein (crei)/Reichwein, Christoph (crei)

Jedes Jahr endet mit einem einem lauten und bunten Knall. Ab morgen liegt das Silvesterfeuerwerk in den Regalen der Supermärkte und Discounter. Fans der bunten und geräuschvollen Pyrotechnik dürften sich diesen Tag rot im Kalender markiert haben und die Läden mit prallvollen Tüten wieder verlassen. Die RP zeigt auf, worauf beim Kauf und beim Abfeuern der Knaller, Böller und Raketen geachtet werden muss.

Wann darf in diesem Jahr Feuerwerk gezündet werden?

Stadtsprecher Falko Firlus weist auf Anfrage der RP darauf hin, dass Feuerwerk der Klasse II  grundsätzlich nur in der Silvester- beziehungsweise in der Neujahrsnacht abgefeuert werden darf. „Die erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz legt dabei fest,dass das Feuerwerk vom 31. Dezember 0 Uhr bis 1. Januar 24 Uhr erfolgen darf“, so Firlus. Zur Klasse II gehören Feuerwerke, die zwar auch von Menschen abgefeuert werden dürfen, die nicht als Pyrotechniker ausgebildet wurden, aber im Allgemeinen nur von Erwachsenen benutzt werden dürfen. Zum Beispiel fielen laut Firlus Raketen, Römische Lichter, Vulkane, Sonnenräder, Fontänen, Böller, kleine Feuertöpfe und Bengalische Beleuchtung in diese Kategorie.

An welchen Orten ist es verboten, Silvesterfeuerwerk zu zünden?

Böller, Raketen oder Knaller sollten laut der Feuerwehr in Duisburg aufgrund der Brandgefahr nur unter freiem Himmel abgebrannt werden. Dabei sei es wichtig, Feuerwerkskörper nicht in oder auf Häuser, insbesondere nicht durch Fenster und andere Öffnungen in geschlossene Räume zu werfen. Großer Sicherheitsabstand sollte insbesondere zu Schuppen, Scheunen, Ställen und zu Strohmieten, Lagertanks mit brennbaren Flüssigkeiten oder Gasen  gehalten werden. Generell ist es gesetzlich verboten, pyrotechnische Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern abzubrennen, sagt Stadtsprecher Firlus. Das regele das Sprengstoffgesetz.

Worauf sollte beim Abfeuern von Silvesterfeuerwerk geachtet werden?

Auch hier gilt: Lediglich amtlich zugelassene Feuerwerkskörper zünden und sich dabei strikt an die Bedienungsanleitung halten. Denn die explosiven Stoffe, die auch im erlaubten Feuerwerkskörpern zu finden sind, könnten bei unsachgemäßer Handhabung nach dem Zünden gefährliche Verletzungen verursachen, so die Verbraucherzentrale NRW. Zur Sicherheit sei beim Abfackeln ein Eimer Wasser oder ein Feuerlöscher bereitzuhalten. Auf keinen Fall sollte an den Knallern vor dem Abbrennen herumgebastelt werden. Blindgänger dürften nicht ein zweites Mal gezündet, sondern sollten mit Wasser übergossen und anschließend in der grauen Restmülltonne entsorgt werden.

Ab wann kann Silvesterfeuerwerk gekauft werden?

Kleinfeuerwerke der Klasse F2 dürfen dieses Jahr ab dem 28. Dezember bis zum 31. Dezember 2018 für drei Werktage in den Supermärkten und Discountern verkauft werden. Prinzipiell darf jedes Einzelhandelsgeschäft Silvesterfeuerwerk verkaufen. Der Handel ist allerdings verpflichtet, die vorschriftsmäßige Kennzeichnung zu überprüfen. Feuerwerk der Klasse II darf nur an Personen über 18 Jahren verkauft werden. Der Einzelhandel ist dazu angehalten, sich den Personalausweis zeigen zu lassen. Kleinstfeuerwerke der Klasse I wie Feuerwerksscherzartikel und -spielwaren, Tischfeuerwerk oder Jugendfeuerwerk darf hingegen während des ganzen Jahres an Kunden verkauft werden, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.

Worauf sollte beim Kauf von Feuerwerk geachtet werden?

Die Verbraucherzentrale NRW rät ausdrücklich dazu, nur amtlich zugelassene Feuerwerkskörper zu erwerben. „Ware ohne Prüfnummer kann sehr gefährlich sein und ist zudem oft von minderer Qualität“, heißt es in einer Pressemitteilung. Deshalb müssten sie von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder einer vergleichbaren europäischen Behörde zugelassen werden. Diese Zulassung bedeute nicht, dass die Feuerwerkskörper ungefährlich seien, sondern dass mit den Böllern und Raketen bei sachgerechter Verwendung sicher hantiert werden könne.

Geprüftes Feuerwerk ist zu erkennen an der Registriernummer, dem CE-Zeichen und an der Kennnummer der Stelle, die beim jeweiligen Hersteller über die Qualitätssicherung wacht. Beispielhaft steht auf geprüftem Feuerwerk dann die Aufschrift „0589 - F2 -1234“.

Auch die Feuerwehr Duisburg bekräftigt, dass (Silvester)-Feuerwerk niemals selbst hergestellt werden sollte. Beim Umgang mit Schwarzpulver bestehe immer auch Lebensgefahr.

(jlu)
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