Prozess Nachbarn streiten um trübes Blumenwasser

Düsseldorf · Was von oben kommt, muss nicht alles gut sein. Davon könnte eine 49-jährige Düsseldorferin stundenlang erzählen. Als Eigentümerin einer Erdgeschosswohnung im Düsseldorfer Zentrum sammelten sich immer wieder herunter gelaufenes Wasser und Zigarettenkippen auf ihrer Terrasse. Bis ihr vor einem Jahr der Kragen platzte. Da fing sie herabrieselndes, trübes Wasser auf und kippte es einer Nachbarin wieder über. Prompt klagte die Getroffene (21) auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Doch vergebens: Ein Amtsrichter weigerte sich, die Wasserschütterin zu verurteilen.

Es sollte ein entspannendes Sonnenbad werden. Lang hingestreckt auf einer Liege genoss die 49-Jährige an diesem Sonntagmittag im vergangenen Juni die wohligen Strahlen - bis von oben plötzlich ein kalter Wasserguss kam. Offenbar hatte ihre Nachbarin aus dem vierten Stock ihre Balkonblumen mal wieder zu reichlich gewässert. Oder mit Wasserdruck den Balkon gereinigt und danach das Schlauchventil nicht abgedreht. Doch diesmal war der Zorn der 49-Jährigen im Erdgeschoss nicht leicht zu kühlen.

"Das gehört wohl Ihnen"

Als die Studentin nämlich wenig später im Treppenhaus am Erdgeschoss vorbei kam, hat die 49-jährige mit den Worten "das gehört wohl Ihnen" ausgeholt - und der jungen Frau einen Eimer mit dem aufgefangenen Blumenwasser übergekippt. Dafür hat sich die 49-Jährige später entschuldigt. Auch dafür, dass ihr beim Nachbarschaftsscharmützel überhaupt die Nerven durchgegangen seien.

Die Studentin aber, jetzt nicht nur nass, sondern auch pikiert, verlangte mehr: Tausend Euro als Schmerzensgeld plus Schadenersatz. Immerhin sei durch den Guss ihr Mobiltelefon (219,95 Euro) zerstört worden. Und ein Fachbuch. Und studentische Unterlagen. Und eine Lederbörse. Macht insgesamt 370 Euro. Der Richter ließ die junge Frau aber leer ausgehen. Wie ein begossener Pudel im Treppenhaus zu stehen - noch dazu getroffenen vom eigenen Blumenwasser - könne ja wohl keine körperlichen Schmerzen hervorrufen. Denkbar sei allenfalls "eine psychische Beeinträchtigung" der Studentin. Aber davon hatte die 21-Jährige im Prozess kein Wort erwähnt.

"Eine Kurzschlusshandlung"

Schmerzensgeld könne zwar trotzdem zugesprochen werden, weil eine solche Zahlung grundsätzlich auch eine "Genugtuungsfunktion" für das Opfer erfüllt. Aber: Die 49-Jährige hatte im Prozess "selbst ihr Verhalten als nicht richtig bezeichnet und sich hierfür ausdrücklich entschuldigt", so der Richter. Also habe das Opfer ja längst Genugtuung erfahren. Zumal es sich, so der Richter, hier ja lediglich "um eine Kurzschlusshandlung im Rahmen nachbarschaftlicher Auseinandersetzungen gehandelt" habe.

Und was den geforderten Schadensersatz betrifft: Hier habe die Studentin zwar beschädigte Gegenstände aufgelistet. Aber ob der Schaden wirklich entstanden ist und wirklich durch den Wasserguss im Treppenhaus geschehen war - das konnte die Studentin nicht nachweisen. So hatte die 21-Jährige nicht nur das Nachsehen bei ihrer Zivilklage, sondern muss jetzt auch noch die Gerichtskosten dafür tragen. Az: 22 C 4052/07

(RP)
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