Düsseldorf Fehlerhafte Mietkürzung: Kirche kündigt Ex-Küsterin

Düsseldorf · Wegen einer juristischen Formalie muss eine 69-jährige Mieterin jetzt aus ihrer Altstadt-Wohnung ausziehen. So urteilte gestern das Amtsgericht und hat damit der Räumungsklage des Hauseigentümers, einer katholischen Kirchengemeinde, stattgegeben. Die Rentnerin, die jahrzehntelang in der Altstadt als Küsterin einer anderen Gemeinde tätig war, hatte demnach vergebens angeführt, ihre Wohnung sei massiv von Schimmel befallen, sie habe die Miete deshalb einbehalten dürfen. Darauf ging das Amtsgericht gestern im Urteil aber nur am Rande ein. Weil die Seniorin eine wichtige Formalie außer Acht gelassen hatte, müsse sie die Wohnung jetzt räumen und rund 1000 Euro Nebenkosten nachzahlen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Wollen Mieter wegen Mängeln in einer Wohnung ihre monatlichen Zahlungen kürzen oder komplett einbehalten, dann gibt es dafür klare Regeln. So muss der Vermieter zuvor schriftlich über diese angeblichen Mängel informiert, eine Mietkürzung also angekündigt werden. Die 69-Jährige gab an, sie habe das Anfang 2013 per Brief an die Kirchengemeinde auch getan - unter Hinweis auf angeblich schlimmen Schimmelbefall in der 75-Quadratmeter-Wohnung. Nur beweisen konnte sie das nicht. Die Gemeinde gab nämlich an, ein solches Schreiben nie erhalten zu haben. Statt den Brief als förmliches Einschreiben abzusenden, hatte die Mieterin dies tatsächlich nur mit einfacher Post getan. Und das reichte dem Gericht nicht aus.

Die Frau habe, so das Urteil, für "den Zugang" dieses Schreibens "keinen Beweis" liefern können. Also hätte sie ihre Miete nicht einfach kürzen oder einbehalten dürfen. Und die Vermieter waren demnach berechtigt, ihr nach Ablauf von etlichen Monaten wegen der rückständigen Mietzahlungen dann die Kündigung zu schicken, sie jetzt sogar auf Räumung der Wohnung zu verklagen.

Zumal die Gemeinde als Hauseigentümerin zuvor auch bestritten hatte, dass der Schimmelbefall in dieser Wohnung durch einen Baumangel entstanden sei. Die wahre Ursache sei angeblich ein "fehlerhaftes Lüftungsverhalten" der 69-Jährigen gewesen. Ob das wirklich so war, musste das Gericht wegen des Formfehlers beim angeblichen Brief an den Vermieter nicht mehr prüfen.

(RP)
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