Neue Corona-Verordnung Diese vereinfachten Quarantäne-Regelungen gelten in NRW

Düsseldorf · Kontaktpersonen von Corona-Infizierten müssen in Nordrhein-Westfalen nicht mehr grundsätzlich für 14 Tage in Quarantäne. Was nun gilt, lesen Sie hier.

 EIn Junge steht mit Mundschutz an einem Fenster (Symbolfoto).

EIn Junge steht mit Mundschutz an einem Fenster (Symbolfoto).

Foto: dpa/Óscar J.Barroso

Stattdessen können sie sich nach zehn Tagen „frei testen“ lassen. Das sieht eine am Dienstag vorgestellte neue Quarantäne-Verordnung mit landesweit einheitlichen Vorgaben vor. Sie ersetzten in der Regel individuelle Anordnungen durch örtliche Behörden, erklärte NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU). Allerdings könnten darüber hinausgehende Verordnungen nach wie vor vor Ort erlassen werden, die dann Vorrang hätten.

Ansonsten ziehen künftig automatisch die landesweiten Regeln, sobald bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Wer sich einem sogenannten PCR-Test unterzogen hat, weil er Erkältungssymptome aufweist oder mit einem positiven Schnelltest konfrontiert ist, muss in Quarantäne bleiben bis ein negatives Ergebnis vorliegt.
  • Liegt dann ein positiver PCR-Test vor, stehen automatisch zehn Tage Quarantäne an. Auf einen gesonderten Bescheid muss niemand mehr warten. In den vergangenen Monaten hatten viele Bürger über stark verzögerte Bescheide geklagt. Voraussetzung für das automatische Ende der Quarantäne ist aber, dass seit mindestens 48 Stunden keine Krankheitssymptome mehr erkennbar sind.
  • Personen in Quarantäne dürfen keinen Besuch empfangen und sollten auch Kontakte mit Hilfspersonen auf ein Minimum reduzieren. Wo das nicht möglich ist, ist eine Alltagsmaske zu tragen. Infizierte sind verpflichtet, enge Kontaktpersonen zu informieren.

Am Dienstag sind die von Bund und Ländern beschlossenen neuen Corona-Regeln – strengere Kontaktbeschränkungen im Dezember und Lockerungen über Weihnachten – in den meisten Bundesländern in Kraft getreten. Restaurants, Theater und Freizeiteinrichtungen bleiben damit geschlossen. Zusätzlich sind private Zusammenkünfte ab sofort auf maximal fünf Personen aus dem eigenen und einem weiteren Haushalt begrenzt. Kinder bis 14 Jahre werden hier nicht mitgezählt. Zu den Beschlüssen zählt zudem, dass der bereits geltende Teil-Lockdown bis 20. Dezember verlängert wird.

(mba/dpa)
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