Urteil Verkaufsveranstaltung im Reiseprospekt ankündigen

Hamm (rpo). Wenn ein Reiseveranstalter seine Kunden zu einer Verkaufsveranstaltung kutschiert, muss der Veranstalter in seinem Prospekt eindeutig darauf hinweisen, dass es sich um eine Verkaufsveranstaltung handelt.

Andernfalls verstößt er nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm gegen das Wettbewerbsrecht.

Ein Reiseveranstalter hatte im August 2003 eine einwöchige Flugreise nach Antalya organisiert. Das versprochene Ausflugs- und Besichtigungsprogramm sah nach den Angaben des Oberlandesgerichts unter anderem den Besuch eines nahe gelegenen Teppichknüpfzentrums vor.

Tatsächlich habe es sich um eine Verkaufsveranstaltung gehandelt, erklärte das Gericht. Bereits auf der Busfahrt habe der Reiseleiter die Besucher darauf eingestimmt, dass die Möglichkeit bestehe, äußerst günstig Teppiche zu erwerben. In einer "Verkaufsshow" seien vor den Touristen dann Teppiche im Sekundenrhythmus aufgebaut worden und hierbei ständig neue Dumpingpreise genannt worden, so dass die Preise aus Sicht der Reisenden nahezu "in den Keller purzelten". Anschließend seien die Kaufverträge unterschrieben worden.

Das Landgericht Bielefeld verbot dem Veranstalter, mit dem Besuch in dem Teppichknüpfzentrum zu werben, ohne auf die Verkaufsveranstaltung hinzuweisen. Der Veranstalter zog seinen Einspruch gegen das Urteil zurück, nachdem das Oberlandesgericht in der mündlichen Verhandlung einen "rechtlichen Hinweis" gegeben hatte. Das Bielefelder Urteil ist damit rechtskräftig.

Das Oberlandesgericht erklärte, derartige Verkaufsveranstaltungen, bei denen die Reisenden den Verkaufsbemühungen von Händlern ausgesetzt seien, seien im Gegensatz zu Veranstaltungen mit einer bloßen Einkaufsmöglichkeit, bei der die Kaufinitiative vom Kunden ausgehe, hinweispflichtig.

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