LG Köln 24 O 46/03 Abbruchversicherung muss bei Verbleib am Urlaubsort zahlen

Köln (rpo). Wer strikte Bettruhe halten muss und nur deswegen am Urlaubsort verbleibt, hat dennoch Anspruch gegen seine Versicherung auf Entschädigung wegen eines Reiseabbruchs.

Das berichtet die in München erscheinende Zeitschrift "Recht und Schaden" (Heft 12/2005) unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Köln. Voraussetzung sei, dass der Tourist nicht abreisen könne, weil er strikte Bettruhe einhalten muss. In diesem Fall sei zum Abbruch der Reise nicht die Rückkehr in die Heimat erforderlich, heißt es in dem Urteil.

Der Versicherte hatte im Urlaub eine schwere Fußverletzung erlitten und musste strikte Bettruhe einhalten. Er war daher der Auffassung, es liege ein entschädigungspflichtiger Reiseabbruch vor. Die Versicherung sah das anders, da der Kläger am Urlaubsort verblieben sei.

Er habe die Reise nicht abgebrochen, daher müsse die Versicherung nicht zahlen. Die Richter widersprachen dieser Auffassung. Maßgeblich sei, dass der Kläger die Reiseleistungen nicht mehr nutzen konnte. Der Wert des Urlaubs sei für ihn daher verloren.

LG Köln - Az.: 24 O 46/03

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