OLG Stuttgart 1 U 106/05 Bei Radtouren in der Gruppe Haftung beschränkt

Nürnberg (rpo). Sind Radfahrer in einem dichten Pulk unterwegs und kommt es dann zu einem Unfall, so muss jeder Radfahrer damit rechnen, dass er auf seinem Schaden sitzenbleibt.

In einer organisierten Radfahr-Gruppe seien die gleichen Haftungsbeschränkungen gültig wie bei sportlichen Wettkämpfen, teilte die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg unter Berufung auf das Oberlandesgericht Stuttgart mit. Im konkreten Fall seien bei einer organisierten Radtour in Oberschwaben vor einer 48-jährigen Frau zwei Mitfahrer zu Fall gekommen. Die Frau habe in dem dicht hintereinander fahrenden Pulk nicht mehr ausweichen können, sei ebenfalls gestürzt und habe sich erheblich verletzt.

Eine Haftung der beiden Radfahrer verneinten die Stuttgarter Richter. Wer sich an einer derartigen Radtour beteilige, nehme die daraus entstehenden Gefahren einvernehmlich in Kauf. "Nebeneinanderfahren unter Verzicht auf größere seitliche Abstände ist ja geradezu kennzeichnend für das Fahren in einer Radgruppe", erläuterte Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold. Wie bei einem sportlichen Wettkampf könne ein Teilnehmer der Gruppe die anderen daher nur in Anspruch nehmen, wenn eindeutig und gravierend gegen die allgemein geltenden Regeln verstoßen worden sei.

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