AG Simmern 3 C 687/04 Höhere Gewalt: Kein Anspruch auf Ersatzbeförderung

Simmern/Wiesbaden (rpo). Wer einen Linienflug bucht, muss bei Absage des Fluges wegen höherer Gewalt aufpassen. Die Fluggesellschaft ist dann nicht für die Übernahme sämtlicher anderer Kosten zuständig.

Fällt ein Linienflug wegen höherer Gewalt aus, können sich Passagiere von der Airline nicht die Kosten für Ersatztickets erstatten lassen. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Simmern (Rheinland-Pfalz) weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift "ReiseRecht aktuell" hin (Az.: 3 C 687/04).

Im verhandelten Fall wollten Kunden eines Billigfliegers von Oslo zum Flughafen Hahn im Hunsrück zurückreisen. Wegen Schneefalls wurde der Flughafen Oslo-Torp jedoch gesperrt, und die Maschine musste nach Oslo-Gardermoen ausweichen. Dorthin bot die Fluggesellschaft ihren Gästen aber keinen Bustransfer an, sondern erstattete den in Torp sitzen gebliebenen Kunden nur später den Ticketpreis.

Die Kosten für ihre Ersatztickets einer anderen Fluggesellschaft wollten sich die Reisenden von dem Billigflieger erstatten lassen. Das Amtsgericht lehnte das jedoch ab. Bei dem Schneefall habe es sich um höhere Gewalt gehandelt, und somit sei der Fall der Unmöglichkeit einer Beförderung eingetreten. Da es sich bei einem Linienflug um ein so genanntes Fixgeschäft handele, entfalle der Beförderungsanspruch.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort