AG Düsseldorf 47 C 1816/04 Anspruch auf Schadensersatz nachFlugverlegung

Wiesbaden (rpo). Ein Reiseveranstalter darf nicht ohne weiteres die Flüge deutliche verlegen. Ansonsten können die Reisenden Schadensersatz geltend machen. In dem dem Amtsgericht Düsseldorf vorliegenden Fall hatten sich gleich mehrere Pannen ergeben.

Ändert sich auch noch der Zielflughafen und verringert sich dadurch die Urlaubszeit spürbar, haben die Urlauber nicht nur Aussicht auf Minderung des Reisepreises, sondern auch auf Schadensersatz. So entschied das Amtsgericht Düsseldorf (Az.: 47 C 1816/04). Das berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden herausgegebene Fachzeitschrift "ReiseRecht aktuell".

In dem verhandelten Fall hatte sich die Ankunft beim Hinflug in die Türkei wegen einer Zwischenlandung vom Abend auf den darauf folgenden Morgen verschoben. Der Rückflug erfolgte dagegen statt am Nachmittag schon am frühen Morgen und zwar von einem anderen Flughafen als vorgesehen. Außerdem landete die Maschine in Saarbrücken statt in Frankfurt, so dass anschließend eine längere Busfahrt nötig wurde. Die ohnehin kurze Urlaubszeit von einer Woche habe sich durch diese Pannen um eineinhalb Tage verkürzt. Daher sei Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Höhe von knapp 100 Euro gerechtfertigt, so das Gericht.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort