Urteil Auch nach Arbeitsunfall kein Anspruch auf Abfindung

Frankfurt · Auch nach einem schweren Arbeitsunfall mit anschließender dauerhafter Arbeitsunfähigkeit haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt festgestellt. Die Richter wiesen damit die Klage eines Heizungsmonteurs gegen ein Installationsunternehmen zurück.

Der Arbeitnehmer hatte beim Ausladen von Geräten einen folgenschweren Unfall erlitten. Er stürzte von der Ladefläche des Lastwagens und brach sich ein Schulterblatt. Laut ärztlicher Diagnose wurde er damit auf Dauer in seinem erlernten Beruf arbeitsunfähig. Nachdem keine anderen Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in der Firma vorhanden waren, kündigte das Unternehmen ohne Zahlung eines finanziellen Ausgleichs.

Laut Urteil gibt es trotz des harten persönlichen Schicksals des Arbeitnehmers keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung. Ein Gericht dürfe nur in ganz seltenen Fällen die Zahlung einer Abfindung festsetzen. Etwa dann, wenn dem Arbeitnehmer zu Unrecht gekündigt wurde, ihm aber die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden könne. Nach seiner dauerhaften Arbeitsunfähigkeit aber sei die Kündigung des Monteurs als „sozial gerechtfertigt“ anzusehen, sagte der Gerichtsvorsitzende.

Arbeitsgericht Frankfurt

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