Urteil Kein Schüleraustausch für Hartz-IV-Empfänger

Stuttgart (RPO). Schüler aus Hartz-IV-Familien haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme für einen Schüleraustausch, an dem nur wenige ausgesuchte Schüler teilnehmen. Das entschied am Dienstag das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart.

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Foto: ddp, ddp

Der inzwischen volljährige Kläger hatte 2009 an einem von der Kultusministerkonferenz und vom Goethe Institut geförderten Austauschprogramm mit einer High-School in Arizona teilgenommen. Hierfür war er als einer von 16 Schülern seiner Jahrgangsstufe wegen seiner guten schulischen Leistungen und wegen seines sozialen Engagements ausgewählt worden.

Der einmonatige USA-Aufenthalt umfasste den Besuch der High-School und eine einwöchige Studien-Rundreise. Den Eigenanteil an den Kosten von 1650 Euro hatten Bekannte des Vaters vorfinanziert.

Der Landkreis als zuständige Harzt-IV-Behörde wollte diese Kosten nicht übernehmen - zu Recht, wie das LSG nun entschied. Anspruch auf Kostenübernahme bestehe nur bei Klassenfahrten, um die Ausgrenzung von Hartz-IV-Empfängern zu verhindern. Eine solche Ausgrenzung sei aber nicht zu befürchten, wenn nur wenige ausgesuchte Schüler an der Fahrt teilnehmen.

(Az: L 13 AS 678/10)

(AFP/felt)
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