Peek & Cloppenburg vor Bundesgerichtshof Düsseldorfer P&C punktet vor Gericht

Düsseldorf · Zwei Unternehmen, ein Name - das kann offenbar auf Dauer nicht gut gehen. Rund 100 Jahre nach ihrer Trennung beharken sich die beiden Bekleidungshäuser Peek & Cloppenburg. Jetzt hat das Düsseldorfer Mutterhaus einen Punktsieg gegen die Hamburger errungen.

So baute P&C in anderen Städten
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Seit 102 Jahren gibt es in Deutschland zwei Bekleidungshäuser mit dem Namen Peek & Cloppenburg. 1911 wollte James Cloppenburg nicht im Düsseldorfer Mutterhaus bleiben und zog in Hamburg sein eigenes Unternehmen hoch. Nach einer langen Phase der Zusammenarbeit und friedlichen Koexistenz beharken sich die beiden Unternehmen seit Jahren vor Gericht, weil sie nicht mehr miteinander verwechselt werden wollen. Jetzt hat das Mutterhaus in Düsseldorf vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen Punktsieg errungen: Es darf deutschlandweit werben - auch in jenen Regionen, in denen die Hamburger ihre Filialen haben.

Jung-dynamisch gegen hanseatisch

Hintergrund des Streits ist, dass sich die Unternehmen seit etwa 30 Jahren Schritt für Schritt auseinanderentwickelt haben. Die Düsseldorfer, mit mehr als 60 Filialen vor allem im Westen und Süden der Republik vertreten, geben sich zunehmend jung-dynamisch. Die Hamburger, mit etwas mehr als 20 Filialen vor allem im Norden deutlich kleiner, setzen weiterhin auf hanseatische Gediegenheit.
Wenn nun die Konkurrenz aus Düsseldorf in überregionale Zeitungen ihre Produkte anpreist, dann führt das zur Verwirrung der Kunden - so die Argumentation der Hamburger.

Sie zogen vor Gericht und pochten auf die Einhaltung der Abgrenzungsvereinbarung, mit denen beide Unternehmen einst Deutschland unter sich aufgeteilt hatten. Die Werbung aus Düsseldorf störe empfindlich die darin vereinbarte Gleichgewichtslage.

Das Oberlandesgericht Hamburg folgte dieser Argumentation. Wenn die Düsseldorfer schon in fremden Terrain wilderten, müssten sie deutlich kenntlich machen, dass es zwei Unternehmen gleichen Namens gebe. Dafür genüge nicht ein kleingedruckter Hinweis, wie er in der beanstandeten Werbung vorliege. Die Abgrenzung müsse ebenso groß wie die eigentliche Werbebotschaft gesetzt sein.

"Vorgaben sind zu streng"

Diese Vorgabe wies der BGH jetzt zurück. "Die Vorgaben, die das OLG gemacht hat, sind zu streng", sagte Senatsvorsitzender Joachim Bornkamm. "Das ist unzumutbar." Sie kämen einem Werbeverbot gleich.

Der kleingedruckte Hinweis der Düsseldorfer, dass es zwei Unternehmen gleichen Namens gebe und die vorliegende Werbung eben von ihnen komme, sei ausreichend. "Natürlich gibt es ein Verwechslungspotenzial, denn die meisten Menschen schauen sich die Werbung ja nur flüchtig an. Aber das müssen Gleichnamige eben hinnehmen", sagte Bornkamm.

Der Fall wird trotz dieser klaren Aussage nochmals vor dem Oberlandesgericht Hamburg verhandelt. Dessen Aufgabe ist es, die Abgrenzungsvereinbarung unter die Lupe zu nehmen und entsprechend neu auszulegen. Die Chancen der Hamburger, auf diesem Wege vielleicht doch noch einen besseren Schutz erreichen zu können, schätzte Bornkamm gering ein. "Ich würde mir da anstelle des Klägers nicht allzu viele Hoffnungen machen."

(lnw/top)
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