Bundesarbeitsgericht Erfurt Leistungsschwache Mitarbeiter nicht ohne weiteres kündbar

Erfurt (RPO). Der Arbeitgeber kann einen leistungsschwachen Mitarbeiter nicht ohne weiteres entlassen. Liegen die Leistungen des Angestellten aber auf Dauer deutlich unter dem Durchschnitt, kann der Mitarbeiter aber seine vertraglichen Pflichten verletzt haben. So urteilte das Bundesarbeitsgericht.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt fällte das Urteil, nachdem eine Packerin bei Quelle in Sachsen geklagt hatte. Allerdings bekräftigte das BAG, dass schlechte Leistungen einem Arbeitnehmer nicht als Pflichtverletzung angekreidet werden können, wenn er "unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet". (Az: 2 AZR 536/06)

Die Packerin arbeitet seit 1995 bei Quelle im so genannten Sorter-Versand, wo die Warensendungen entsprechend der Kundenbestellungen zusammengestellt werden. Nach Angaben des Versandhauses machte die Klägerin bei vier bis 5,44 Promille der Sendungen Fehler; beispielsweise fehlten Teile oder Kunden wurden verwechselt. Bei den Kolleginnen und Kollegen lag die durchschnittliche Fehlerquote dagegen nur bei 1,34 Promille. Wegen der deutlich überhöhten Fehlerquote mahnte Quelle die Packerin zunächst zwei Mal ab und kündigte schließlich. Zur Begründung erklärte das Versandhaus, die Fehler schadeten dem Ruf des Hauses und dem Vertrauen der Kunden, und die Nachbearbeitung verursache erhebliche Kosten.

Wie das BAG entschied, reicht eine dauerhafte Minderleistung noch nicht automatisch aus, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Sie könne aber durchaus ein Anzeichen für eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers sein. Lege der Arbeitgeber überhöhte Fehlerquoten dar, sei es daher Sache des Arbeitnehmers, sich zu rechtfertigen und zu begründen, warum er dennoch seine Leistungsfähigkeit ausschöpfe. Die Packerin soll dazu nun vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht Gelegenheit bekommen.

(afp)
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