Vor Verdachtskündigung Arbeitnehmer muss angehört werden

Berlin · Verdächtigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einer Straftat, muss er ihn vor einer Kündigung anhören. Macht er das nicht, ist die Kündigung unwirksam. Das hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden. Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin (Az.: 28 Ca 1396/12).

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In dem Fall ging es um eine Außendienstmitarbeiterin, die Versicherungen verkaufte. Über ihre Termine musste sie dem Arbeitgeber Bericht erstatten. Nachdem die Frau nur wenige Versicherungen abgeschlossen hatte, rief der Arbeitgeber zur Kontrolle bei den besuchten Kunden an. Dabei erfuhr er, dass die Termine gar nicht stattgefunden hatten. Darauf kündigte der Arbeitgeber der Mitarbeiterin fristlos.

Die Angestellte klagte dagegen mit Erfolg. Der Arbeitgeber hätte die Mitarbeiterin zu den Vorwürfen befragen müssen, so die Richter. Er könne auch nicht beweisen, dass er bei den Kunden überhaupt angerufen hat. Dazu komme, dass die Telefonate generell intransparent und fehleranfällig seien. Der beklagte Arbeitgeber habe außerdem weder Auskünfte über die Art der Fragen gegeben, noch das Ergebnis entsprechend dokumentiert. Die so gewonnenen Eindrücke rechtfertigten deshalb keine Kündigung.

(dpa/sgo)
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