Urteil Unterhaltskürzung auch bei Depression möglich

Hamm · Unterhaltsberechtigte müssen sich um eine Arbeit bemühen, ansonsten kann ihnen der Unterhalt gekürzt werden. Wer wegen einer Depression nicht arbeiten kann, muss alles für eine therapeutische Behandlung tun.

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Foto: Shutterstock/Themalni

Ansonsten kann sich auch dann der Anspruch mindern. Dabei reicht es nicht aus, telefonisch nach einem Therapeuten zu suchen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az.: II-6 UF 176/11), wie der Deutsche Anwaltverein mitteilt.

In dem Fall hatte ein Ehepaar nach der Trennung vereinbart, dass die Frau dem Mann ein Jahr lang einen Trennungsunterhalt von 2300 Euro monatlich zahlt. Die Frau war Ärztin, der Mann übte seinen Beruf als Bauzeichner nicht mehr aus, sondern half in ihrer Praxis mit. Der Mann klagte dann auf weitere Zahlung des Trennungsunterhalts. Er habe nicht arbeiten können, da er an einer Depression leide.

Die Richter entschieden, den Trennungsunterhalt zu kürzen. Der Mann habe nicht genug dafür getan, seine Depression behandeln zu lassen. Es reiche nicht aus, sich telefonisch um einen Therapieplatz zu bemühen. Stattdessen hätte sich der Mann so schnell wie möglich in Behandlung begeben müssen. Außerdem hätte er sich an seinen Hausarzt oder seine Krankenkasse wenden können. Bei der Berechnung eines fiktiven Einkommens sei er wie ein ungelernter Arbeiter zu behandeln, weil er nach seiner Ausbildung nicht mehr in seinem Beruf gearbeitet habe.

(dpa/anch)
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