Nach der Kündigung Arbeitgeber darf E-Mail-Account nicht sofort löschen

Dresden · Legt ein Arbeitgeber für seine Mitarbeiter einen E-Mail-Account an, darf er ihn nach einer Kündigung nicht ungefragt löschen. Das geht erst, wenn feststeht, dass der Nutzer für die dort abgelegten Daten keine Verwendung mehr hat.

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Foto: dpa-tmn

Anderenfalls kann ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen. Das hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden (Az.: 4 W 961/12). Auf den Beschluss weist der Deutsche Anwaltverein hin.

In dem Fall hatten ein Fahrradkurier und ein Kurierdienst ihre Zusammenarbeit beendet. Daraufhin löschte die Firma das elektronische Postfach des Mitarbeiters. Nun forderte er die Herausgabe seiner E-Mails. Das war jedoch unmöglich, da der Kurierdienst die Daten sofort gelöscht hatte. Nun kämen Schadenersatzansprüche in Betracht, so die Richter. Der Grund: Der Arbeitgeber habe seine vertraglichen Nebenpflichten verletzt. Er hätte das E-Mail-Postfach erst löschen dürfen, wenn feststeht, dass der Mitarbeiter die gespeicherten Daten nicht mehr braucht.

(dpa)
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