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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde Kunden bleibt Entbindung von Schweigepflicht selbst überlassen

Karlsruhe (RPO). Berufsunfähigkeitsversicherungen dürfen von ihren Kunden nicht verlangen, dass sie Ärzte, Behörden und Arbeitgeber pauschal von der Schweigepflicht entbinden. Nach einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Versicherter die Möglichkeit haben, die Weiterleitung von Daten noch kontrollieren zu können.

Mit der einstimmig ergangenen Entscheidung des Ersten Senats hatte die Verfassungsbeschwerde einer Frau Erfolg. Die Betroffene war 1999 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten. Als sie bei ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung Leistungen beanspruchte, verlangte diese ein schriftliches Einverständnis für eine pauschale Entbindung von der Schweigepflicht. So sollten Ärzte, Krankenhäuser, Pflegepersonen, Krankenkasse, Arbeitgeber und Behörden der Versicherung auf Verlangen Auskünfte erteilen. Die Versicherung berief sich dabei auf die allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversorgung.

Die Versicherte unterschrieb diese Erklärung nicht und bot stattdessen an, in jedem Einzelfall der Entbindung von der Schweigepflicht zuzustimmen. Das Versicherungsunternehmen teilte daraufhin mit, dass es auf dieser Grundlage nicht zahlen könne. Die Frau klagte bis hin zum Bundesgerichtshof erfolglos gegen die globale Entbindung von der Schweigepflicht.

Erfolgreiche Verfassungsrede

Ihre Verfassungsbeschwerde hatte nun Erfolg. Die pauschale Entbindungspflicht verletze das informationelle Selbstbestimmungsrecht, urteilten die Karlsruher Richter. Das Landgericht Hannover muss nun einen Ausgleich zwischen den Interessen der Versicherten und des Unternehmens finden und erneut über den Umfang der Schweigepflichtentbindung entscheiden.

In der Kammerentscheidung des Ersten Senats heißt es, zwischen der Versicherten und dem Unternehmen habe bei Vertragsabschluss ein erhebliches Verhandlungsungleichgewicht bestanden. Die Vertragsbedingungen der Versicherer seien nicht verhandelbar. Andererseits sei aber nahezu jedermann darauf angewiesen, privat gegen Berufsunfähigkeit vorzusorgen, um im Ernstfall seinen Lebensstandard zu sichern.

Die in den Versicherungsbedingungen geforderte Entbindung von der Schweigepflicht gehe aber so weit, dass für den Versicherten praktisch nicht mehr absehbar sei, welche Auskünfte über ihn von wem eingeholt werden könnten.

Die Verfassungsrichter erkannten jedoch an, dass die Versicherungen ein erhebliches Interesse an der Überprüfung ihrer Leistungspflicht haben. So könne die Versicherung etwa mitteilen, von wem sie Auskünfte einholen wolle. Dem Versicherten könne dann die Möglichkeit eingeräumt werden, die gewünschten Informationen selbst zu beschaffen. Weiter könne der Versicherte ein Widerspruchsrecht erhalten.

Komme es deshalb zu Verzögerungen bei der Auszahlung, gehe das zu Lasten des Kunden. Bei einem besonders hohen Bearbeitungsaufwand könne das Unternehmen den Versicherten die Kosten hierfür tragen lassen.

(ap)
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