Mehr Lohn für Jüngere

Ratgeber Nach dem Urteil des EuGH

Düsseldorf Es gibt immer noch Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer in regelmäßigen Abständen zum Geburtstag in eine höhere Einkommensstufe rutschen. Das ist eine Diskriminierung Jüngerer – und europarechtswidrig, befand der Europäische Gerichtshof (EuGH) vor kurzem (Az.: C-297/10 und C-298/10). Einem 39-jährigen Landesangestellten aus Berlin, der geklagt hatte, winkt so jetzt eine Gehaltsnachzahlung von etlichen tausend Euro.

Das Urteil des EuGH bezog sich auf den früheren Bundesangestelltentarifvertrag (BAT). Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhielten danach wegen der BAT-Lebensaltersstufen altersabhängig alle zwei Jahre pünktlich zum Geburtstag mehr Gehalt – bis die Endgrundvergütung erreicht war. Ein 23-Jähriger erhielt so bei gleicher Qualifikation zum Teil 1000 Euro im Monat weniger als ein 47-Jähriger. Diese Schlechterstellung jüngerer Arbeitnehmer sei altersdiskriminierend und verstoße gegen Europäisches Recht, so der EuGH. Ein höheres Lebensalter gehe nicht unbedingt mit einer größeren Berufserfahrung einher. Auch gebe es keinen höheren finanziellen Bedarf älterer Arbeitnehmer.

Der BAT wurde jedoch inzwischen durch den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) ersetzt. Dieser sieht keine Lebensaltersstufen mehr vor. Mit Gehaltsnachzahlungen können jetzt allerdings nur jüngere Beschäftigte im öffentlichen Dienst rechnen, die noch zur Geltungszeit des BAT gegen ihre Bezahlung rechtlich vorgegangen sind. Wer jetzt nachträglich mehr Gehalt einklagen will, geht leer aus.

Das EuGH-Urteil betrifft jedoch nicht nur Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, sondern auch in der Privatwirtschaft: Jüngere Arbeitnehmer, die heute noch ein Gehalt bekommen, das ausdrücklich vom Lebensalter abhängt und deswegen niedriger ausfällt als das von Älteren, sollten nun umgehend Ansprüche auf ein höheres Gehalt anmelden. Dazu reicht ein formloses Schreiben an den Arbeitgeber aus, das möglichst per Einschreiben versendet wird. Rückwirkende Nachzahlungen sind aber häufig nur für eine kurze Zeitspanne möglich. Hierbei kommt es auf die tariflichen Ausschlussfristen an.

(RP)
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