Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes Arbeitsloser Pole mit Schulkindern hat Hartz-IV-Anspruch

Luxemburg · Ein in Krefeld lebender Pole verliert seinen Job. Seine beiden Töchter gehen hier zur Schule. Nach zwei Jahren streicht ihm das Amt die Unterstützung – zu Unrecht, findet der Europäische Gerichtshof und tadelt die Behörde.

 Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.

Foto: dpa/Arne Immanuel Bänsch

Auch EU-Bürger auf Arbeitssuche können in Deutschland Anspruch auf Sozialleistungen haben, wenn ihre Kinder hier zur Schule gehen und somit ein Aufenthaltsrecht besteht. Dies entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg am Dienstag zu einem Fall aus Krefeld (Rechtssache C-181/19).

Es geht um einen polnischen Staatsbürger, der seit 2013 mit seinen beiden Töchtern in Deutschland lebt. 2015 und 2016 arbeitete der Mann in verschiedenen Jobs und wurde dann arbeitslos. Die Familie bezog 2016 und 2017 teilweise Unterstützung nach Hartz IV. Doch im zweiten Halbjahr 2017 strich das Jobcenter Krefeld die Leistungen.

Nach dem Urteil des EuGH verstößt das gegen EU-Recht. Der Vater habe trotz Jobverlusts wegen des Schulbesuchs der Töchter ein Aufenthaltsrecht. Daraus wiederum ergebe sich bei Sozialleistungen ein Recht auf Gleichbehandlung mit Inländern. Dies verhindere, dass Kinder von EU-Bürgern bei Jobverlust der Eltern den Schulbesuch unterbrechen und in die Heimat zurückkehren müssten.

Die deutschen Behörden können sich aus Sicht der obersten EU-Richter in dem Fall nicht auf eine Ausnahme berufen, wonach EU-Bürger auf Arbeitssuche von Sozialleistungen ausgeschlossen werden dürfen. Diese Regel sei eng auszulegen, entschied der EuGH. Sie gelte nur für Personen, die nur deshalb ein Aufenthaltsrecht haben, weil sie Arbeit in Deutschland suchen. Hier liegt der Fall dem Urteil zufolge anders: Das Aufenthaltsrecht gründe sich auf den Schulbesuch der Kinder.

(dpa/th)
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