Waffenexporte Regierung muss erst nach Genehmigung informieren

Karlsruhe · Die Bundesregierung kann weiterhin im Geheimen über Waffenexporte entscheiden und muss erst nach einer entsprechenden Genehmigung den Bundestag informieren. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht am Dienstag in Karlsruhe.

Die deutsche Rüstungsindustrie
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Foto: dpa, Clemens Niesner

Es gab damit einer Klage von drei Grünen-Bundestagsabgeordneten nur teilweise recht. Diese hatten gefordert, bereits vor einer Entscheidung über geplante Rüstungsgeschäfte Auskünfte zu erhalten. Die Bundesregierung hatte jede Auskunft verweigert und auf den jährlich veröffentlichten, allgemeinen Rüstungsexportbericht verwiesen. (AZ: 2 BvE 5/11)

Die Richter des Zweiten Senats entschieden nun, dass der im Grundgesetz gesicherte Informationsanspruch des Parlaments Grenzen habe, etwa mit Blick auf das Gewaltenteilungsprinzip, den Schutz des Staatswohls sowie hinsichtlich der Wahrung von Grundrechten Dritter.

Dazu zählt das Gericht auch die Berufsfreiheit von Unternehmen der deutschen Rüstungsindustrie. Zugleich sei die Regierung aber verpflichtet, Anfragen von Parlamentariern zu beantworten, ob ein bestimmtes Rüstungsgeschäft zustande kam oder abgelehnt wurde.

Konkret ging es bei der Klage um den Export von 200 Kampfpanzern nach Saudi-Arabien sowie um Waffenlieferungen nach Algerien im Jahr 2011. Hier hätte die Bundesregierung Auskunft über ihre Genehmigung und Umfang der Lieferungen geben müssen, so das Urteil des Verfassungsgericht. Das Grundgesetz schreibt vor, dass "zur Kriegsführung bestimmte Waffen" nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt und verkauft werden dürfen.

Laut dem Urteil muss die Regierung jedoch auch zukünftig keine Angaben darüber machen, warum und wie sie zu ihrer Entscheidung kam, oder welche Rüstungsgeschäfte gerade geplant sind. Auch Details, etwa zu den genauen Kosten einzelner Rüstungsgüter, dürfen weiterhin geheim bleiben. Zudem räumen die Verfassungsrichter der Regierung "in Einzelfällen" das Recht ein, aus Gründen des Staatswohls "ausnahmsweise" jede Auskunft über ein erfolgtes Rüstungsgeschäft zu verweigern.

Ausdrücklich betonten die Richter, dass die Entscheidung vom Dienstag allein die Grenzen des parlamentarischen Informationsrechts austariere. Ein Urteil über die Zulässigkeit oder den Umfang von Rüstungsexporten sei daraus nicht abzuleiten.

(KNA)
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