Gericht in Hildesheim Prinzessin Caroline muss zu geheimer Vernehmung

Hannover (RPO). Im Prozessmarathon um die Verurteilung des Welfenprinzen Ernst August von Hannover wegen gefährlicher Körperverletzung wird nun doch noch dessen Ehefrau Caroline als Zeugin aussagen. Anders als bei einer ersten Ladung würden Ort und Zeit der nichtöffentlichen Vernehmung aber nicht mitgeteilt, erklärte das Landgericht Hildesheim am Montag.

 Picture dated 08 August 2003 of Prince Ernst August of Hanover and his wife Princess Caroline of Monaco-Hanover at the a

Picture dated 08 August 2003 of Prince Ernst August of Hanover and his wife Princess Caroline of Monaco-Hanover at the a

Foto: AFP, AFP

Die Ehefrau von Prinz Ernst August war zu einem ersten Termin nicht erschienen. Sie folgte mit der Absage nach Auskunft des Anwalts der Familie einer Empfehlung der monegassischen Regierung, die Sicherheitsprobleme befürchtete.

Die 9. kleine Strafkammer am Landgericht stellte nun fest, dass die für eine Entscheidung über eine Wiederaufnahme erforderliche Zeugenvernehmung vor diesem Hintergrund nur dann gewährleistet sei, "wenn Zeit und Ort nunmehr geheim gehalten werden". Unter Hinweis auf diese Geheimhaltung wollte der Gerichtssprecher auch nichts sagen zu der Möglichkeit, dass das Gericht die Prinzessin in ihrem Heimatland vernimmt.

Der Chef des Welfenhauses war im Jahr 2004 vom Landgericht Hannover rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 178 Tagessätzen zu 2500 Euro verurteilt worden, weil er im Jahr 2000 in Kenia einen deutschen Hotelier krankenhausreif geschlagen haben soll. Prinz Erst August galt damit als vorbestraft, hat aber dann ab 2006 eine Wiederaufnahme seines Verfahrens betrieben und vor dem Oberlandesgericht Celle durchgesetzt.

Das Verfahren wurde an das Landgericht Hildesheim verwiesen, wo die Strafkammer nun die "Begründetheit des Wiederaufnahmeantrages" im so genannten Probationsverfahren zu prüfen hat. Nur wenn das Gericht die Begründetheit bejaht, kommt es zu einer neuen Hauptverhandlung. Hier müßte Prinzessin Caroline im Falle einer Ladung als Zeugin dann allerdings öffentlich auftreten und aussagen.

(afp)
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