Scheinvaterschaft Mutter muss Vater von Kuckuckskind nennen

Karlsruhe (RPO). Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Rechte von Scheinvätern gestärkt, die Unterhalt für ein fremdes Kind gezahlt haben. Haben sie die Vaterschaft erfolgreich angefochten, muss die Mutter den Namen des tatsächlichen Vaters nennen, wie der BGH entschied.

Damit kann der vermeintliche Vater vom tatsächlichen Vater den irrtümlich gezahlten Unterhalt zurückverlangen. (Az.: XII ZR 136/09)

Im konkreten Fall gab der BGH einem Scheinvater Recht, der für Mutter und Kind insgesamt 4575 Euro Unterhalt gezahlt hatte. Zuvor hatte die Mutter ihn aufgefordert, die Vaterschaft für "ihr gemeinsames Kind" anzuerkennen.

Der Junge war ein gutes halbes Jahr nach der Trennung des Paares geboren worden. Ein Vaterschaftstest ergab jedoch später, dass der Mann nicht der Vater ist. Inzwischen zahlt der wohl tatsächliche Vater Kindesunterhalt.

Der Scheinvater möchte von ihm den irrtümlich gezahlten Unterhalt zurück haben und verlangt deshalb von der Mutter, seinen Namen herauszugeben. Dazu ist sie "nach Treu und Glauben" verpflichtet, urteilte nun der BGH.

Schließlich habe die Mutter den vermeintlichen Vater veranlasst gehabt, die Vaterschaft anzuerkennen. Nur sie könne auch unschwer beantworten, wer der wirkliche Vater ist. Ohne diese Auskunft könne der Scheinvater seine Ansprüche aber nicht geltend machen.

(AFP)
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