Wesel Verbraucherberatung: Das gilt künftig bei Überweisungen

Wesel · Ab 1. Februar kann bei Überweisungen und Lastschriften nur noch die IBAN verwendet werden. Fragen und Antworten.

Mit dem Gebrauch der bisherigen Kontonummer und Bankleitzahl (BLZ) und Überweisungsformulare ist jetzt endgültig Schluss: Ab 1. Februar kann bei Überweisungen und Lastschriften nur noch die International Bank Account Number - kurz IBAN - verwendet werden. An diesem Stichtag enden auch für Privatkunden die Übergangsbestimmungen der sogenannten SEPA-Verordnung. Ab dann gelten für alle Länder der Europäischen Union (EU) und in fünf weiteren europäischen Staaten einheitliche Regeln. Die SEPA-Vereinbarungen lösen dann auch in Deutschland endgültig die nationale Kontonummer und Überweisungsformulare ab. Das heißt: Bankkunden müssen bei Überweisungen künftig die 22-stellige IBAN des Empfängers kennen und im Papier- oder Online-Formular eintragen, sofern die neue Nummer nicht automatisch vorgedruckt ist. "Banken sind nicht verpflichtet, Geld anhand der bisherigen Kontonummer zu überweisen. Verzögert sich dadurch die Zahlung von fälligen Beträgen, drohen Ärger und Zusatzkosten", warnt die Verbraucherzentrale NRW. Sie gibt Tipps, was künftig bei Überweisungen zu beachten ist.

Was passiert bei Zahlendrehern? In diesem Fall gilt weiterhin: Für Zahlendreher haften die Bankkunden. Werden Kontonummer und Bankleitzahl fehlerhaft angegeben und der Überweisungsbetrag einem falschen Konto gutgeschrieben, so kann hierfür das ausführende Geldinstitut nicht haftbar gemacht werden. Bankkunden müssen sich selbst das Geld vom falschen Empfänger wiederholen. Banken und Sparkassen brauchen seit dem 31. Oktober 2009 nicht mehr zu prüfen, ob Name und Kontonummer des Empfängers in sich stimmig sind. Es zählt allein die Kundenkennung, also die IBAN.

Was, wenn doch auf ein falsches Konto überwiesen wurde? Kunden können von ihrem kontoführenden Institut Hilfe verlangen, das Geld zurückzuerhalten. Eine Zahlungsgarantie darauf haben sie jedoch nicht. Verweigert der falsche Empfänger eine Rückzahlung, geben Banken und Sparkassen dessen Daten an die Zahler weiter, damit sie notfalls gerichtliche Schritte einleiten können. Die stellt keine Verletzung des Bankgeheimnisses dar. Geldinstitute dürfen sich ihre Hilfe bezahlen lassen. Dies sehen die gesetzlichen Regelungen vor.

Was wird aus der bisherigen Bankleitzahl? Die Banken müssen die IBAN als ausschließliche Kundenkennung auch für Zahlungen außerhalb Deutschlands akzeptieren, die bisherige Bankleitzahl bzw. BIC (Business Identifier Code) ist innerhalb der Eurozone nicht mehr nötig. Für den Zahlungsverkehr außerhalb des Euro-Währungsraums wird die BIC aber weiterhin benötigt.

Was gilt künftig für die Girokarte mit Unterschrift? Das elektronische Lastschriftverfahren, bei dem Kunden bislang an der Kasse mit ihrer Girokarte und ihrer Unterschrift bezahlen konnten, fällt ab dem 1. Februar ebenfalls weg. Dann funktioniert die Kartenzahlung zunächst nur noch mit Eingabe der Pin-Nummer.

www.vz-nrw.de/sepa-zahlungsverkehr.

(RP)
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