Remscheid Auch Rentner müssen Steuern zahlen

Remscheid · Der Verein Lohnsteuerhilfe Remscheid unterstützt Angestellte bei der Lohnsteuererklärung. Stichtag ist der 31. Mai.

Der 31. Mai ist der Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung. Für viele ist das Ausfüllen der Formulare und Anlagen ein Graus, weshalb sie es gerne möglichst auf die lange Bank schieben. Wird die Steuererklärung über einen Steuerberater oder den Lohnsteuerhilfeverein erledigt, ist die Abgabefirst jedoch bis zum 31. Dezember verlängert. Wer sie alleine macht, kann schriftlich beim Finanzamt um eine Verlängerung der Abgabefrist bitten, die dann in der Regel bis August oder September gilt.

Doch wer ist überhaupt zur Abgabe verpflichtet? "Man unterscheidet zwischen Antragsveranlagung und Pflichtveranlagung", erklärt Conny Meyer, Beratungsstellenleiterin der Vereinigten Lohnsteuerhilfe Remscheid. Verpflichtet sind demnach neben Selbständigen Arbeitnehmer mit der Steuerklasse drei und fünf sowie Alleinerziehende, die in Steuerklasse zwei fallen.

Diejenigen, die der Steuerklasse eins zugeordnet sind, gehören zur Antragsveranlagung und müssen in der Regel keine Steuererklärung abgeben. Aber: Sind Sonderlohnzahlungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld erfolgt, muss eine Erklärung eingereicht werden. "Sehr häufig wissen viele aus dieser Steuerklasse nicht, dass sie eine abgeben müssen", merkt Meyer an. In der Steuerklasse eins lohnt es sich bei langen Arbeitswegen oder größeren Werbungskosten wie eine Fortbildung oder einen neuen Laptop für die Arbeit, freiwillig eine einzureichen.

Auch viele Rentner wissen oft nicht, dass sie verpflichtet sind, eine Erklärung abzugeben. "Rentner, die noch nie in ihrem Leben eine Steuererklärung gemacht haben, haben Angst, dass sie zahlen müssen", sagt Meyer. Für Rentner gilt ab 2016 ein Grundfreibetrag von 8652 Euro, für Verheiratete Paare liegt er bei 17 304 Euro. Meyers Tipp: Alle drei Jahre sollte man neu ausrechnen, ob man über diesen Betrag kommt oder nicht. Für Studierende hingehen lohnt sich eine Steuererklärung erst dann, wenn es sich nicht um die erste Ausbildung handelt, weil hier die angegebenen Kosten unter die Sonderausgaben fallen und somit nicht geltend gemacht werden können. Die Lohnsteuerhilfe darf nur Arbeitnehmer und Rentner betreuen, die Mitglieder sind. Selbstständige dürfen nicht beraten werden. Der Mitgliedsbeitrag orientiert sich an den Einkünften und fängt bei jährlich 36 Euro an. Maximal sind 300 Euro zu zahlen. Der Verein erledigt alles rund um die Steuererklärung, stellt einen möglichen Befreiungsantrag, prüft den Bescheid und legt, wenn nötig, Einspruch dagegen ein.

(lupi)
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