Neuss Polizei muss den Hafen schützen

Neuss · Bei einer Terror-Bedrohung muss die Polizei die Zufahrten im Neusser Hafen kontrollieren. Das entschied das Verwaltungsgericht. Die Bezirkregierung setzte sich nicht mit der Forderung durch, dass der Hafen kontrollieren muss.

 Der Streit um die Frage, wer Sicherheitskontrollen durchführt, wird als "Musterprozess" geführt und hat Signalwirkung für Köln, Krefeld und Duisburg.

Der Streit um die Frage, wer Sicherheitskontrollen durchführt, wird als "Musterprozess" geführt und hat Signalwirkung für Köln, Krefeld und Duisburg.

Foto: woi

Den Schutz vor Sabotage oder terroristischen Anschlägen bei den Neuss-Düsseldorfer Häfen muss die Polizei sicherstellen. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf von gestern hervor (Az. 6 K 254/11).

Zum Hintergrund: Das nordrhein-westfälische Hafensicherheitsgesetz verpflichtet Binnenhäfen seit dem Jahr 2007, ein Hafensichersicherheitskonzept zu erstellen. Teil dieses Konzeptes ist ein Gefahrenabwehrplan. Diesen hatten die Neuss-Düsseldorfer Häfen bei der zuständigen Regierungspräsidentin Anne Lütkes (Grüne) vor gut einem Jahr eingereicht. Die Bezirksregierung hatte den Plan abgelehnt, weil der Hafen darin bei Gefahrenstufen von zwei oder drei vorsah, dass die Polizei die Kontrolle der Zugänge und Zufahrten zu den Hafenanlagen übernimmt.

Die Regierungspräsidentin wollte dagegen durchsetzen, dass der Hafen selbst die Kontrollen durchführt oder eine externe Sicherheitsfirma damit beauftragt. Dagegen hatte der Hafen geklagt. Konkret ging es darum, wer die Kosten für die Sicherheitskontrollen trägt. Durch den Hafen führen mehrere öffentliche Straßen. "Das gut 500 Hektar große Hafengelände hat zehn Zufahrten. Bei einer Gefahrenlage müssten wohl mindestens zwei Personen je Zufahrt bereitgehalten werden", sagte Saskia von Bülow gestern im NGZ-Gespräch.

"Wir sind enttäuscht über die Entscheidung"

In der Urteilsbegründung ging es allerdings mit keinem Wort um Geld. Kern des juristischen Streits war die Frage, ob Privatpersonen überhaupt Kontrollen im öffentlichen Raum durchführen dürfen. Das Gericht sagte nein: "Die Abwehr von Gefahren, zu denen auch Sabotageakte und terroristische Bedrohungen zählen, obliegt grundsätzlich den staatlichen Organen", sagte der Vorsitzende Richter Martin Stuttmann. Dieser Auftrag sei die "Kehrseite des staatlichen Gewaltmonopols". Dem Hafenbetreiber könnten nur Sicherungsmaßnahmen vorgeschrieben werden, die vom Eigentumsrecht gedeckt sind. Das heißt, dass die eigentlichen Hafenanlagen weiterhin von Hafenmitarbeitern geschützt werden müssen. Das übernehmen künftig die Hafenmeister. In diesem Punkt besteht Einigkeit zwischen den Kontrahenten.

"Wir sind enttäuscht über die Entscheidung. Privatpersonen führen auch in anderen öffentlichen Bereichen, vor Fußballstadien zum Beispiel, Kontrollen durch", sagte ein Sprecher der Bezirksregierung auf Anfrage. "Wir können jetzt erst einmal über Konzepte anderer Häfen nicht entscheiden , weil dies hier eine Art Musterprozess ist. Die Bezirksregierung will über eine mögliche Berufung entscheiden, wenn das Urteil schriftlich vorliegt.

(NGZ/jco)
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