Dormagen Gutschein: Geschenk auf Zeit

Dormagen · Gutscheine sind ein beliebtes Weihnachtsgeschenk – sie lassen dem Beschenkten die Qual der Wahl beim Einkaufen. Verbraucher sollten aber beim Kauf die Befristung beachten und im Zweifelsfall aufheben lassen.

Das passende Geschenk zu finden, ist gerade vor Weihnachte eine große Herausforderung. Mindestens genauso groß ist bei vielen die Sorge, mit einem Geschenk daneben zu liegen – was häufig zum Kauf von Gutscheinen führt, zum Beispiel fürs Kino, im Buchhandel oder in Parfümerien. Für den Handel ist diese Art des Schenkens sehr attraktiv. Für den Beschenkten auch, denn er kann damit das Gewünschte bezahlen wie mit Bargeld – was nicht heißt, dass er den Gutschein gegen Bares eintauschen kann (siehe Info).

Auch sonst sind Gutscheine bisweilen Geschenke mit Haken und Ösen. Oft sind sie befristet, was auf dem Gutschein vermerkt sein muss. Ist das nicht der Fall, gilt gemeinhin die Verjährungsfrist von drei Jahren: "Danach gibt es keinen Rechtsanspruch auf die Einlösung des Gutscheins mehr", sagt Dorothea Khairat von der Verbrauchzerntrale in Dormagen. Auf der anderen Seite kann jemand, der einen abgelaufenen, aber noch nicht drei Jahre alten Gutschein findet, den Wert zurückfordern – der Händler kann davon nur "entgangenen Gewinn" einbehalten.

Warum aber gibt es überhaupt Gutscheine, die nur ein oder zwei Jahre "haltbar" sind? Es fehlt eine verbindliche rechtliche Regelung. Richter fordern lediglich eine "angemessene" Befristung, die vom Einzelfall abhängen kann. So kassierte das Oberlandesgericht München 2008 frühere 1-Jahres-Fristen, etwa beim Online-Händler Amazon, wegen "unangemessener Benachteiligung" der Kunden. Auch eine Elferkarte für eine Sauna, befand das Amtsgericht Wuppertal, muss länger als ein Jahr gelten. Kinogutscheine müssen nach Ansicht des hanseatischen Oberlandesgerichts mindestens zwei Jahre gültig sein. In der Praxis freilich zeigen sich Händler und Dienstleister entgegenkommend, denn keiner will seine Kunden vergraulen. Deshalb empfiehlt Dorothea Khairat, Befristungen unterhalb der Verjährungsfrist schriftlich aufheben zu lassen.

Dormagener Geschäfte zeigen sich eh kulant: "Es gibt die Drei-Jahres-Frist, aber wir akzeptieren Gutscheine de facto unbefristet", sagt Alexandra Pelzer von der Mayerschen Buchhandlung. Die Guthaben "können auch gestückelt eingelöst werden." Jorgos Flambouraris von der City-Buchhandlung bittet Kunden, den Gutschein möglichst binnen eines Jahres einzulösen, zeigt sich aber auch kulant, "wenn er neun Jahre alt ist."

"Unsere Gutscheine sind grundsätzlich unbefristet", sagt Michael Brüggehagen vom Kinobetreiber Cineplex. "Wenn man das auf zwei Jahre beschränkt, kommt es nur zu Diskussionen. Zumal Gutscheine erfahrungsgemäß schon mal länger zuhause rumliegen." Besonders kundenfreundlich zeigt sich die Parfümerie Douglas – sie akzeptiert sogar Gutscheine, die noch in D-Mark ausgestellt worden sind.

(NGZ)
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