Hochwasser in NRW Kann ich als Flut-Betroffener meinen Urlaub stornieren?

Düsseldorf · Für viele Menschen sind auch die akuten finanziellen Auswirkungen der Hochwasser-Katastrophe enorm. Die Verbraucherzentrale gibt Hinweise, wie Betroffene ihren Sommerurlaub stornieren können.

 Ein Hinweisschild auf die Erft liegt vor einer zerstörte Brücke im Schutt: Zahlreiche Orte in NRW und Rheinland-Pfalz sind von der Flut-Katastrophe betrtroffen.

Ein Hinweisschild auf die Erft liegt vor einer zerstörte Brücke im Schutt: Zahlreiche Orte in NRW und Rheinland-Pfalz sind von der Flut-Katastrophe betrtroffen.

Foto: dpa/David Young

Durch die Hochwasserkatastrophe haben viele Menschen ihr Zuhause und ihren persönlichen Besitz verloren, im schlimmsten Fall sind sogar Angehörige, Nachbarn oder Freunde gestorben. „Das persönliche Leid und die Frage nach dem Schadensausgleich sind derzeit für viele das drängendste Problem. Aber auch andere Lebensbereiche können betroffen sein“, schreibt die Verbraucherzentrale. Dazu gehöre zum Beispiel der Sommerurlaub, der wegen notwendiger Aufräumarbeiten nicht angetreten werden kann. Jan Philipp Stupnanek, Reiserechtsexperte der Verbraucherzentrale NRW, erklärt, wann Betroffene von gebuchten Reisen zurücktreten können.

Kann ich eine gebuchte Reise kostenlos stornieren oder umbuchen, wenn ich als Betroffener des Hochwassers meinen Urlaub nicht antreten kann? Eine kostenlose Stornierung oder Umbuchung von gebuchten Flügen oder Unterkünften ist nur möglich, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Verbraucher sollten daher zeitnah den Kontakt zur Fluggesellschaft, zum Reiseveranstalter oder zur individuell gebuchten Unterkunft suchen, um die Situation zu erklären und gemeinsam eine Lösung zu finden. Unter Umständen werden in einer solchen Lage verbraucherfreundliche Regelungen getroffen, einen rechtlichen Anspruch gibt es allerdings nicht, sofern keine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen wurde.

Wann greift die Reiserücktrittskostenversicherung?

In der Regel gilt der Versicherungsschutz ab Vertragsschluss bis zum Reiseantritt. In welchen Fällen eine Reiserücktrittskostenversicherung greift, muss im Einzelfall den Vertragsbedingungen entnommen werden. Entscheidend ist, dass die Versicherung auch Schäden durch Elementarereignisse abdeckt. Betroffene sollten sich daher mit ihrer Versicherung in Verbindung setzen, um zu klären, ob die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Liegen diese vor, ist die Versicherung zur Erstattung der Kosten bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme verpflichtet.

Rat und Hilfestellung von der Verbraucherzentrale NRW erhalten Betroffene von Starkregen und Hochwasser in den Beratungsstellen oder per Mail an service@verbraucherzentrale.nrw sowie über das zentrale Servicetelefon werktags von 9 bis 15 Uhr unter 0211/3399 5845.

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