BGH Karlsruhe: I ZR 166/04 Sekundenschlaf nicht grob fahrlässig

Karlsruhe/Berlin (RPO). Wenn ein Fahrer am Steuer einnickt, handelt er nicht automatisch grob fahrlässig. Dies hat der BGH entschieden.

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Foto: ddp

Nickt ein Fahrer am Steuer ein, ist das nicht automatisch als grob fahrlässig zu werten. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor (Az.: I ZR 166/04). Nach Auffassung der Richter handelte der Fahrer nur dann grob fahrlässig, wenn feststeht, dass sich der betroffene Fahrer über deutliche und für ihn erkennbare Anzeichen von Ermüdung hinweggesetzt hat. Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hin.

In dem Fall war ein Lkw-Fahrer den Angaben zufolge mit seinem Fahrzeug auf der Autobahn ungebremst auf einen anderen Laster aufgefahren. Dieser stand mit eingeschaltetem Warnblinker am Ende eines Staus. Die Transportversicherung, die für den Unfallverursacher den Schaden begleichen musste, wollte diesen nun in Regress nehmen. Sie argumentierte, der Fahrer sei am Steuer eingeschlafen und habe somit leichtfertig in dem Bewusstsein gehandelt, dass sein Verhalten wahrscheinlich zu einem Schaden führen würde.

Der BGH wies dies wie zuvor die Richter der ersten Instanz zurück. Man könne nicht automatisch davon ausgehen, dass das Einschlafen am Steuer auf eine Überschreitung der Lenkzeiten beruhe. Es gebe mehrere mögliche Erklärungen dafür, warum der Fahrer in das Stauende gefahren sei - zum Beispiel mangelnde Konzentration, Ablenkung oder eine Bewusstseinsstörung.

BGH Az.: I ZR 166/04

(tmn)
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