Mehrheit im Parlament: Bundestag beschließt umstrittene Reform des Klimaschutzgesetzes
EILMELDUNG
Mehrheit im Parlament: Bundestag beschließt umstrittene Reform des Klimaschutzgesetzes

Smiley

Smiley · Ein Angestellter eines Krankenhauses wurde zum freigestellten Betriebsrat. Er verringerte seine Arbeitszeit auf 31 Stunden, musste aber täglich innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit für Betriebsratstätigkeit im Betrieb anwesend sein. Das entsprach einer 38,5-Stunden-Woche. Die jeweils wöchentlich so erarbeiteten 7,5 "Über"-Stunden sollte er innerhalb von vier Wochen ausgleichen. Als er mehrere Tage nicht zum Dienst erschien und sich herausstellte, dass er gesammelte "Über"-Stunden dafür nutzte, um für eine Gewerkschaft als Referent ein Seminar abzuhalten, erhielt er Abmahnungen und später – als er diese Praxis fortsetzte – die Kündigung. Zu Unrecht, wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied. Mit Blick auf die Vereinbarung zwischen ihm und dem Arbeitgeber über das "Abfeiern" der Überstunden habe er nicht falsch gehandelt. (LAG Düsseldorf, 15 TaBV 100/13)

Ein fast 60 Jahre alter Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei hatte sich auf eine Stellenanzeige einer anderen Kanzlei beworben, die einen Rechtsanwalt "als Berufseinsteiger" oder mit einem oder zwei Jahren Berufserfahrung gesucht hatte. Er erhielt eine Absage. Daraufhin reichte der Bewerber Klage auf eine Entschädigungszahlung ein (hier über 10 000 Euro); er sei wegen seines Alters diskriminiert worden. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf erkannte in der Anzeige zwar "einen diskriminierenden Sachverhalt". Es sprach die nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz mögliche Entschädigung aber nicht zu, weil "aufgrund der Gesamtumstände erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung" bestünden. (LAG Düsseldorf, 13 Sa 1198/13)

Hat ein Rechtsanwalt wegen eines "Organisationsverschuldens" den Gerichtstermin eines Mandanten verstreichen lassen, so kann der Mandant nicht erwarten, dass ihm "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" (also Fristverlängerung) gewährt wird. Er muss sich den Fehler seines Anwalts anrechnen lassen. (Hessisches LAG, 15 Sa 871/11)

Ein Arbeitnehmer wollte seinen Arbeitsplatz wechseln und bat seinen Chef darum, ihm ein Zeugnis auszustellen. Doch es gab Streit, denn der Arbeitgeber hatte das Zeugnis nicht wie bei ihm üblich, mit einem lächelnden Smiley, sondern mit einem mit heruntergezogenen Mundwinkeln versehenen Smiley unterschrieben. Das Arbeitsgericht Kiel hatte in dieser Hinsicht keinen Sinn für Humor und forderte den Zeugnisschreiber zur Zeichnungs-Korrektur auf. Arbeitnehmer hätten einen Anspruch darauf, dass Arbeitszeugnisse keine anderen als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut zu entnehmenden Aussagen getroffen würden. Smileys mit heruntergezogenen Mundwinkeln ließen jedoch den Eindruck entstehen, der Unterzeichner wolle eine negative Beurteilung abgeben, vor allem dann, wenn er sonst mit lächelnden Emoticons unterschreibe. (ArG Kiel, 5 Ca 80b/13)

(RP)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort