Düsseldorf Auch für Minijobber lohnen sich Steuern

Düsseldorf · Eigentlich sind Minijobs gewöhnlich für Arbeitnehmer steuerfrei und auch deshalb so beliebt. Doch der Verzicht auf dieses Privileg kann günstiger sein – denn so lässt sich oft die kostenfreie Krankenversicherung retten.

Normalerweise wird ein Minijob vom Arbeitgeber pauschal versteuert – und zwar mit einem Satz von zwei Prozent, bei einem vollen 450-Euro-Job also monatlich mit neun Euro. Diesen Betrag übernimmt im Regelfall der Arbeitgeber. Er darf die neun Euro aber auch – anders als die monatlichen Sozialversicherungspauschalen – auf den Jobber abwälzen, was allerdings in der Praxis nicht oft geschieht. Für Arbeitnehmer, die den Minijob als Zweitjob neben einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausüben, ist diese Verfahrensweise besonders günstig. Alle anderen Jobber sollten aber aufpassen.

Statt der Pauschalbesteuerung sollten sich Arbeitnehmer auch für eine ganz normale Besteuerung ihres Minijobs entscheiden. Dann werden die Einkünfte nach den Merkmalen auf der elektronischen Steuerkarte versteuert. Lohnsteuer fällt dann aber nur bei Steuerklasse V oder VI an. Zwischen beiden Methoden der Besteuerung des Minijobs können Arbeitnehmer sich frei entscheiden. In vielen Fällen bringt es Vorteile, sich für die "normale" Lohnsteuer-Lösung zu entscheiden. Der Grund: Nur wer "normal" besteuert wird, kann den Werbungskostenfreibetrag, der derzeit bei 1000 Euro im Jahr liegt, geltend machen. Das wirkt sich unter anderem bei der Krankenversicherung und beim Wohngeld positiv aus.

Beispiel Krankenversicherung: Eine Ehefrau hat als "Zweitverdienerin" einen pauschal versteuerten 450-Euro-Job. Hat sie keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte, so kann sie über ihren gesetzlich krankenversicherten Ehepartner kostenfrei familienversichert sein. Die Jobberin hat jedoch neben dem Minijob noch Zinseinkünfte in Höhe von jährlich 2 400 Euro. Nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags, der derzeit für Ehepaare bei 1 602 Euro liegt, verbleiben 798 Euro an zu versteuernden Zinseinkünften. Deshalb entfällt ihr Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung. Sie muss sich damit freiwillig kranken- und pflegeversichern, wofür gut 160 Euro pro Monat fällig werden.

Der Anspruch auf die kostenlose Familienversicherung kann aber durch einen Verzicht auf die Pauschalversteuerung des Minijobs gerettet werden. Wenn es um die kostenlose Familienversicherung geht, ist für Minijobber ein "steuerliches Gesamteinkommen" von 450 Euro im Monat erlaubt (ohne Minijob: 395 Euro). Gemeint sind damit die Bruttoeinkünfte nach Abzug der Werbungskosten. Allein durch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1000 Euro jährlich vermindert sich das monatliche Arbeitsentgelt nach den Berechnungsregeln der Krankenkassen um 83,33 Euro monatlich, die anrechenbaren Einkünfte betragen somit nur 366,67 Euro. Damit bleibt noch Luft für zusätzliche Einkünfte – im Beispielfall für Zinsen. Im Beispiel betragen die auf den Monat umgerechneten Zinseinkünfte 66,50 Euro (798 Euro geteilt durch zwölf Monate). Sie liegen damit also unter der Grenze des Erlaubten. Der Verzicht auf die Pauschalbesteuerung rettet so den Anspruch auf die gesetzliche Krankenversicherung zum Nulltarif. Ähnliches gilt für Minijobber mit Wohngeld. Ihnen kann der Verzicht auf die Pauschalversteuerung bis zu 40 Euro mehr Wohngeld im Monat bringen.

(RP)
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