Aus den Arbeitsgerichten Teilzeitanspruch gilt auch für Schichtarbeiter

Köln · Will ein Schichtarbeiter seine Arbeitszeit reduzieren, kann das den Schichtplan mächtig durcheinanderwirbeln. Allein wegen des organisatorischen Mehraufwands, darf ein Arbeitgeber das Teilzeitgesuch aber nicht ablehnen. Das gilt vor allem dann, wenn der Arbeitnehmer durch die Teilzeitarbeit Familie und Beruf besser vereinbaren möchte. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden (Az.: 7 Sa 766/12). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.

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Foto: dpa

In dem verhandelten Fall kehrte ein Maschinenführer nach zwei Jahren Elternzeit in seinen Betrieb zurück. Vor der Elternzeit hatte er im Schichtbetrieb in Vollzeit gearbeitet. Da seine Frau ebenfalls in Vollzeit tätig war und das Paar zwei Kinder hat, wollte der Mann seine Arbeitszeit reduzieren. Das lehnte der Arbeitgeber jedoch ab.
Der Teilzeitwunsch des Mitarbeiters führe für das Unternehmen wegen des Schichtbetriebs zu einem unzumutbaren Aufwand. So müssten etwa nur für ihn zusätzliche Schichtübergaben eingeführt werden.

Familiäre Situation hat Priorität

Das sah das Gericht anders - es stimmte dem Teilzeitgesuch zu.
Zwar könne ein Arbeitgeber einen Teilzeitwunsch ablehnen, wenn betriebliche Gründe dagegen sprächen. Doch seien gewisse organisatorische Umstellungen immer erforderlich. Hier sei die Umorganisation des Schichtdienstes dem Arbeitgeber zumutbar. Die Richter hoben hervor, dass es dem Mann um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gehe. Diese Vereinbarkeit zu fördern, sei ein dringendes gesamtgesellschaftliches Ziel. Bei Wünschen nach Anpassung der Arbeitszeit aufgrund der familiären Situation sei daher das Maß des Zumutbaren für den Arbeitgeber höher anzusetzen.

(dpa)
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