Job bei der Konkurrenz Lohn darf nach Freistellung behalten werden
Erfurt · Sind Arbeitnehmer vom Arbeitgeber freigestellt worden, kann eine Nebentätigkeit zulässig sein. Das dort verdiente Gehalt müssen sie nicht unbedingt an den alten Arbeitgeber herausgeben. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden
Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) hin. In dem Fall hatte sich ein Produktmanager von seinem Arbeitgeber im Rahmen eines Vergleichs getrennt. Die Parteien einigten sich darauf, dass der Mitarbeiter bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bei vollem Gehalt freigestellt sein sollte. Als der Mitarbeiter in der Zeit der Freistellung anfing, für die Konkurrenz zu jobben, forderte der Arbeitgeber den dort verdienten Lohn ein. Zumindest wollte er jedoch das Gehalt, das er zahlen muss, entsprechend kürzen.
Ohne Erfolg. Der Produktmanager dürfe die Vergütung von beiden Arbeitgebern behalten, entschieden die Bundesrichter. Der Vergleich habe keine Regelungen enthalten, ob eine Nebentätigkeit zulässig sei. Deshalb könne der Arbeitnehmer nun auch nicht verpflichtet werden, den Lohn herauszugeben.