Gewerkschaftsmitglieder Keine Bevorzugung im Sozialplan

München · Wird bei einer Standortauflösung ein Sozialplan aufgestellt, gilt dieser für alle Mitarbeiter. Sollen Mitglieder einer Gewerkschaft bessere Leistungen erhalten als andere, ohne das es dafür eine Rechtfertigung gibt, ist das unzulässig.

Gewerkschaftsmitglieder: Keine Bevorzugung im Sozialplan
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Das hat das Arbeitsgericht München entschieden (Az.: 3 Ca 8890/12). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin. In dem Fall wollte eine Firma einen ihrer Standorte auflösen. Die Mitarbeiter sollten eine Abfindung erhalten. Näheres regelte ein Sozialplan. Diesen vereinbarte der Arbeitgeber mit der Gewerkschaft. Darin wurde auf einen Tarifvertrag der Gewerkschaft verwiesen, der bessere Leistungen für Gewerkschaftsmitglieder vorsah. Nichtmitglieder sollten eine geringere Abfindung erhalten.

Daraufhin klagte ein Mitarbeiter, der nicht in der Gewerkschaft war - mit Erfolg. Sehe der Sozialplan unterschiedliche Leistungen vor, stelle das eine unzulässige Benachteiligung der nicht in der Gewerkschaft organisierten Mitarbeiter dar, entschied das Gericht. Es seien auch keine Punkte ersichtlich, die eine Ungleichbehandlung begründeten. Die übrigen Mitarbeiter hätten daher den gleichen Anspruch wie die Gewerkschaftsmitglieder - die Abfindungen der Nicht-Gewerkschaftsmitglieder seien nach oben zu korrigieren.

(dpa)
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