Internetportal Groupon Gericht untersagt Verkauf von Doktortiteln

Berlin · Das Internetportal Groupon darf nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin keine Gutscheine für scherzhafte Ehrendoktor- und Ehrenprofessorentitel mehr anbieten.

 Groupon muss den Verkauf von Gutscheinen für einen Doktortitel einstellen.

Groupon muss den Verkauf von Gutscheinen für einen Doktortitel einstellen.

Foto: dapd, Charles Rex Arbogast

Von dem Urteil sind vor allem jene Titel betroffen, die mit echten Titeln verwechselt werden können. Wie das Gericht mitteilte, bestätigte es bereits vergangene Woche einen entsprechenden Bescheid der Berliner Senatsverwaltung für Bildung vom 7. Juni. (AZ: VG 3 L 216.12)

Groupon bietet laut Gericht auf seinem Portal Rabattgutscheine für die Ausstellung von Ehrendoktor- und Ehrenprofessorentiteln einer "Miami Life Development Church" ("Miami Lebensentwicklungskirche") an. Darunter seien Titel für Gebiete wie "Angel Therapy" ("Engeltherapie"), "Exorcism" ("Exorzismus"), "Immortality" ("Unsterblichkeit") oder "Ufology" ("Ufo-Wissenschaft").

Gericht wies Einspruch von Groupon zurück

Groupon hatte gegen den Bescheid der Senatsverwaltung Einspruch erhoben, weil die Fachbereichsbezeichnungen "größtenteils in eine scherzhafte Richtung" wiesen und deshalb "keine Verwechslungsgefahr" bestehe, erklärte das Gericht. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag jedoch zurück, weil die Vermittlung der Vergabe von Titeln, die Hochschultiteln "zum Verwechseln ähnlich seien", nach dem Berliner Hochschulgesetz verboten sei.

Um die Verwechslungsgefahr zu beurteilen, sei auf einen durchschnittlichen Betrachter abzustellen, erklärte das Gericht. Es sah die Gefahr im vorliegenden Fall als gegeben an. Die angeblich kirchlichen "Fachbereiche" wiesen zum Beispiel eine deutliche Ähnlichkeit zu allgemein anerkannten wissenschaftlichen Fachbereichen auf, erklärte das Gericht. So könne etwa die Bezeichnung "Psychic Sciences" ("Psychische Wissenschaften") von einem flüchtigen Betrachter leicht mit "Psychologie" verwechselt werden. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht zulässig.

(AFP)
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