Asylverfahrensgesetz Wie die Registrierung von Flüchtlingen funktioniert

München · Wie sich ein Flüchtling bei seiner Einreise in Deutschland juristisch korrekt zu verhalten hat, ist im Asylverfahrensgesetz geregelt. Dort heißt es in Paragraf 13: "Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen." Meldet sich jemand nicht bei der Bundespolizei, muss er sich "unverzüglich" an eine Aufnahmeeinrichtung, die Ausländerbehörde oder die Polizei wenden.

Eine Nacht in der Düsseldorfer Flüchtlingsunterkunft
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Foto: Bernd Schaller

Nun gehört das Asylverfahrensgesetz kaum zur Standardlektüre von Flüchtlingen. Deshalb läuft es in der Regel so ab: Wenn die Bundespolizei Flüchtlinge in Grenznähe aufgreift, dann werden diese dort erfasst, mit Personalien, Fotos und Fingerabdrücken. Weiter entfernt von der Grenze sind die Landespolizeien zuständig - oder aber die Flüchtlinge werden von den Länderbehörden erfasst. In Bayern beispielsweise sind Mitarbeiter der Bezirksregierungen zuständig.

900 Flüchtlinge kommen mit Sonderzügen in Düsseldorf an
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Foto: Christoph Reichwein

Mit Hilfe des sogenannten EASY-Systems wird dann bestimmt, welche Flüchtlinge in welchen Bundesländern untergebracht werden. Neben dem Herkunftsland entscheidet darüber ein bestimmter rechnerischer Verteilungsschlüssel, der sogenannte Königsteiner Schlüssel.

In der derzeitigen Sondersituation, wo binnen Tagen Zehntausende von Flüchtlingen einreisen, kommen Polizei und Behörden allerdings mit der Registrierung der Flüchtlinge schlichtweg nicht mehr hinterher. Ein allzu großes Problem sieht die Verwaltung darin aber nicht: Es wird nicht damit gerechnet, dass viele Flüchtlinge "untertauchen".

Denn wenn sich ein Flüchtling nicht meldet und nicht registrieren lasse, bekomme er logischerweise weder Sachleistungen noch Taschengeld. Außerdem könne dann auch kein Asylverfahren beginnen, das dem Flüchtling ein Aufenthaltsrecht in Deutschland bringen soll.

(dpa)
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