Mettmann Wegen Glücksspiel-Gesetz: Stadt untersagt Tombola

Mettmann · Eigentlich wollte der Verein Kunsthaus Mettmann zur 40-Jahr-Feier Gemälde verlosen. Das wurde ihm jetzt verboten.

 Monika Kißling war vom Verbot überrascht.

Monika Kißling war vom Verbot überrascht.

Foto: Alexandra Rüttgen

Wenn der Verein Kunsthaus Mettmann am Samstag sein 40-jähriges Bestehen feiert, dann muss er auf eine Attraktion verzichten: Das Ordnungsamt der Stadt Mettmann hat dem Verein jetzt untersagt, eine Tombola zu veranstalten. 160 Lose waren schon gedruckt, sie sollten für je fünf Euro das Stück verkauft werden. Befreundete Künstler stifteten als Preise insgesamt 40 Bilder in einem Gesamtwert von 600 Euro. Das berichtet die Vorsitzende des Kunstvereins, Monika Kißling. „Der Erlös sollte gespendet werden“, sagt sie.

Doch die Stadtverwaltung erfuhr von den Plänen und „hat den Verein Kunsthaus Mettmann gebeten, auf die Tombola zu verzichten, weil dazu grundsätzlich eine Erlaubnis erforderlich ist“, berichtet der Sprecher der Stadt Mettmann, Thomas Lekies, auf Nachfrage. In dieser Frage habe die Ordnungsbehörde keinen Ermessensspielraum – „auch dann nicht, wenn die Einnahmen für gemeinnützige Zwecken des Vereins bestimmt sind“, sagt Lekies.

Grundlage für dieses Vorgehen ist der Glücksspielstaatsvertrag, der öffentliche Lotterien und Ausspielungen rechtsverbindlich regelt. Seine Regeln müssen auch Gruppen und Vereine beherzigen, die Verlosungen für gemeinnützige Zwecke anbieten wollen.

So müssen die Veranstalter die zuständige Behörde – in dem Fall das Ordnungsamt der Stadt Mettmann – mindestens zwei Wochen vor Beginn schriftlich darüber informieren, dass sie eine Lotterie anbieten wollen. Doch es gibt noch weitere bürokratische Hürden: „Es müssen auch Angaben zum Spielkapital sowie zur Dauer der Veranstaltung gemacht werden. Außerdem muss eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes beigefügt und der Verwendungszweck angegeben werden“, klärt Lekies auf.

Eine Lotterie muss darüber hinaus mindestens zwei Wochen zuvor beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden. „Dadurch wird noch einmal deutlich, dass es sich nicht um Entscheidungen der Ordnungsbehörde, sondern um gesetzliche Vorgaben handelt, die keinen Ermessensspielraum zulassen. Auch nicht, was die Anmeldefrist von 14 Tagen betrifft“, betont Lekies.

Der Vorstand des Vereins wusste von diesen bürokratischen Hürden nichts. „Das ist sehr ärgerlich, weil wir alles schon vorbereitet haben“, sagt Kißling. Außerdem koste ja auch die Genehmigung einer Lotterie eine Gebühr – Geld, das vom Erlös der Tombola hätte abgezogen werden müssen, hat Kißling im Nachhinein erfahren. Der Spendenbetrag wäre dadurch verringert worden. „Nächstes Mal sind wir schlauer“, sagt Kißling jetzt: „Die Lose werden wir aufheben.“

Der Verein feiert sein 40-jähriges Bestehen am Samstag von 11 bis 16 Uhr im Kunsthaus, Mühlenstraße 27/29.

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