An Karnevalstagen darf geraucht werden Hintertürchen für Raucher

Düsseldorf · Bei einer Info-Veranstaltung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes atmeten gestern viele Wirte erleichtert auf: Auch an den Karnevalstagen im nächsten Jahr darf in ihren Räumen gequalmt werden.

 Beim Kartenspielen oder beim Klönen darf in Gaststätten nicht mehr geraucht werden. Für Karneval sieht das Gesetz jedoch vor, das Qualmen zuzulassen.

Beim Kartenspielen oder beim Klönen darf in Gaststätten nicht mehr geraucht werden. Für Karneval sieht das Gesetz jedoch vor, das Qualmen zuzulassen.

Foto: RP/Andreas Bretz

Bei einer Info-Veranstaltung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes atmeten gestern viele Wirte erleichtert auf: Auch an den Karnevalstagen im nächsten Jahr darf in ihren Räumen gequalmt werden.

Gute Nachricht für Raucher: Obwohl das Gesetz zum verbesserten Schutz der Nichtraucher am 1. Juli in Kraft tritt, dürfen sie auch im nächsten Jahr an Karneval in Düsseldorfer Kneipen paffen. Der Gesetzgeber lässt ausdrücklich Ausnahmen zu bei "im Brauchtum verankerten regional-typischen Veranstaltungen”. Und dazu gehört nun mal der Karneval. Rainer Spenke vom Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) erläuterte gestern bei einer Info-Veranstaltung die neuen gesetzlichen Regelungen. Das Thema brannte den Gastronomen sichtlich unter den Nägeln. Immerhin sind nach einer Umfrage von Dehoga über 80 Prozent der Kneipenbesucher Raucher.

Großes Gelächter erntete Spenke, als er die Voraussetzungen zur Gründung eines Raucherklubs oder Vereins in einer Kneipe zitierte: "Ausschließlicher Zweck ist der gemeinschaftliche Konsum von Tabak.” Zwischenfrage eines Wirtes: "Darf dabei auch getrunken werden?” Zwar müsse der Verein nicht zwingend im Vereinsregister eingetragen werden. "Aber er muss eine Satzung haben, er muss eine Steuererklärung abgeben, und er muss einen Vorsitzenden wählen. Wenn der nicht zufällig auch der Wirt ist, kann er diesem sogar kündigen.”

Ein anderes Hintertürchen für Wirte, ihre Raucher nicht zu vertreiben: Bei "Geschlossenen Gesellschaften” darf gepafft werden. Das könnte z.B. so aussehen. Der erste Gast garantiert dem Wirt sofort einen Mindestumsatz. Alle, die danach kommen, dürfen sich dann zur Gesellschaft zählen, egal ob sie eine persönliche Beziehung zum Umsatzgaranten haben oder nicht. Indes dürfen solche "Geschlossenen Gesellschaften” nicht regelmäßig stattfinden.

Einige Wirte fassten gleich den Freitag als umsatzstärksten Tag ins Auge. Danach musste Spenke viele Fragen beantworten. Ob der größere Raum einer Gaststätte auch ein fest installiertes Zelt sein darf? Wie hoch das Bußgeld ist? Wen man beim Verstoß gegen das Gesetz ruft? Spenke sieht das endgültige Aus für Raucherkneipen noch nicht. "Derzeit laufen in Niedersachsen und Baden Württemberg Klagen gegen das Gesetz.” Von Wirten, die sagen, durch das Gesetz sei ihnen das Betreiben einer Gaststätte unmöglich geworden.

(RP)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort