Polizei-Panne in Essen Verhöre mit Kommissar Google

Essen · Die Essener Polizei hat auf ein Übersetzungsprogramm zurückgegriffen und damit einen Verstoß gegen rechtsstaatliche Prinzipien riskiert.

Polizei-Panne in Essen: Verhöre mit Kommissar Google
Foto: Ferl

Internet-Übersetzungsprogramme scheitern häufig schon an leichten Aufgaben. Aus "Seien Sie geständig" wird dann "Er gestand". Aus der simplen Frage "Ist das Ihr Gegenstand?" kann "Dieser Aufenthalt" werden. Wer etwas Wichtiges von einer Sprache in die andere zu übersetzen hat, verlässt sich in der Regel nicht auf ein Smartphone- oder Internet-Übersetzungsprogramm.

Anders die Essener Polizei. Wie aus einem vertraulichen Aktenvermerk vom 31. Dezember 2015 hervorgeht, befragte die Behörde einen mutmaßlichen Dieb und konsultierte dabei ein Übersetzungsprogramm anstelle eines professionellen Dolmetschers. Der Beschuldigte sei mithilfe eines Übersetzungsprogramms auf Arabisch nach seinem Wohnort gefragt worden, heißt es in dem Vermerk, der unserer Redaktion vorliegt. Dem Vernehmen nach soll er eine Jacke und Getränke in Supermärkten gestohlen haben.

Übersetzungsprogramme sind allerdings laut Strafrechtsexperten gesetzlich nicht vorgesehene Hilfsmittel. Greift die Polizei darauf zurück, riskiert sie, dass rechtsstaatliche Prinzipien wie der grundrechtsgleiche Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werden können.

"Ein Übersetzungsprogramm zu benutzen, ist ganz klar ein Fehler, der dazu führt, dass die Aussage des Beschuldigten nicht verwertet werden kann", sagt etwa der renommierte Strafverteidiger Eberhard Kempf. Eine solche Praxis könne den Verdacht in eine völlig falsche Richtung lenken.

Die Essener Polizei wollte sich zu dem Vorfall nicht äußern und verwies an die Duisburger Staatsanwaltschaft. "Tatsächlich ist in der Folge von der Polizei in Essen ein Übersetzungsprogramm zu Hilfe genommen worden, um mit dem Beschuldigten zu kommunizieren", bestätigte die Behörde. Dies sei jedoch nur geschehen, um dessen Identität zu klären. Warum die Polizei dabei ein Übersetzungsprogramm nutzte, könne die Staatsanwaltschaft nicht beantworten.

Doch dem Aktenmerk zufolge wurde aus der Vernehmung immerhin auch geschlussfolgert, dass es sich bei der Straftat nicht um Bandendiebstahl handelte. Zudem ordnete der diensthabende Staatsanwalt auf Grundlage der Vernehmung ohne Dolmetscher an, dass der Beschuldigte in Untersuchungs-Haft zu nehmen und am Folgetag vorzuführen sei.

Der Bonner Rechtsanwalt Carl W. Heydenreich kritisiert: "Der Beschuldigte hatte nicht die Möglichkeit, qualifiziert Entlastendes vorzubringen." Dies wäre ein Verstoß gegen die Strafprozessordnung. Tatsächlich heißt es dort unter der Überschrift "Erste Vernehmung", dem Beschuldigten sei gleich zu Beginn zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt werde. Ihm solle schon in der ersten Vernehmung Gelegenheit gegeben werden, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die für ihn sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

Dolmetscher erst am nächsten Tag

Im vorliegenden Fall hingegen musste der Verdächtige, der mithilfe des Übersetzungsprogramms angab, er wohne in Algerien, dem Vernehmen nach einige Stunden in Untersuchungshaft ausharren, bis er sich verständlich machen konnte.

Erst am Folgetag bekam er Gelegenheit, sich mittels Dolmetscher zu äußern, wie die Staatsanwaltschaft bestätigte: Am Neujahrstag sei der Beschuldigte "erstmals von der Polizei verantwortlich vernommen" worden - dieses Mal im Beisein eines Dolmetschers. Dieser sei auch beim anschließenden Termin mit dem Haftrichter zugegen gewesen.

Aus juristischer Sicht hat die erste fehlerhafte Befragung bei der Polizei für das weitere Strafverfahren in diesem speziellen Fall wohl nun keine Folgen mehr: "Dem Anspruch auf rechtliches Gehör wurde damit im Nachhinein ausreichend Genüge getan", sagt Heydenreich.

Offen bleibt, ob die Polizei Übersetzungsprogramme des Öfteren zu Rate zieht. Dazu schwieg die Staatsanwaltschaft selbst auf Nachfrage.

(RP)
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