Mieten Vergünstigungen im Mietvertrag gelten nach Verkauf weiter
Wer eine vermietete Immobilie kauft, sollte prüfen, welche vertraglichen Verpflichtungen er übernimmt. Denn einmal vereinbarte Regelungen gelten nach einem Verkauf einer Wohnung unter Umständen weiter.
<p>Wer eine vermietete Immobilie kauft, sollte prüfen, welche vertraglichen Verpflichtungen er übernimmt. Denn einmal vereinbarte Regelungen gelten nach einem Verkauf einer Wohnung unter Umständen weiter.
In dem verhandelten Fall war der Mietvertrag 1956 geschlossen worden. Hierin hatte das vermietende Wohnungsunternehmen seinerzeit erklärt, den Mietvertrag nur aufzulösen, "wenn einer der Mieter sich eines so groben Verstoßes gegen die dem Mieter aus diesem Vertrag obliegenden Pflichten gegenüber dem Wohnungsunternehmen oder der Hausgemeinschaft schuldig macht, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann." Im Mietvertrag werden dann verschiedene Gründe zur Beendigung aufgeführt.
Die Wohnung wurde später verkauft und der neue Eigentümer wollte Eigenbedarf geltend machen. Die Mieter setzten sich gegen diese Kündigung zur Wehr, da sie der Auffassung sind, dass nur die im Mietvertrag aufgeführten Gründe zur Kündigung berechtigen. Der Grund Eigenbedarfs ist in dem Katalog aber nicht aufgeführt.
Das Gericht gab den Mietern Recht. Der im Gesetz normierte Grundsatz "Veräußerung bricht nicht Miete" gilt auch hier. Insofern gehen die Rechte und Pflichten bei Erwerb auf den neuen Vermieter über, er tritt in das bestehende Mietverhältnis mit allen Rechten und Pflichten ein. Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn es sich um sogenannte höchstpersönliche Regelungen handelt, die unmittelbar an die Person des Veräußerers geknüpft sind. Dies ist hier aber nicht der Fall, so dass auch hier der Schutz des Mieters Priorität hat.