Recht & Arbeit

Krankschreibung Arbeitgeber haben es schwer, ihren Mitarbeitern nachzuweisen, dass sie eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung "erschlichen" haben, um sie daraufhin zu kündigen. Im konkreten Fall vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte ein Arbeitnehmer eine Bescheinigung seines Arztes vorgelegt, dass er wegen Rückenproblemen arbeitsunfähig sei. Es wurde aber auch festgestellt, dass der Arbeitnehmer nachts stundenweise Zeitungen ausgetragen hatte. Damit war an sich der Beweiswert des ärztlichen Attestes erschüttert. Doch die Richter urteilten, dass mit diesen Ausrutschern nicht unbedingt der Nachweis erbracht worden sei, dass der Mitarbeiter nicht arbeitsunfähig krank gewesen sei. Die Verstöße gegen das Gebot sich "genesungsförderlich" zu verhalten, seien nicht "schwerwiegend genug" gewesen. Außerdem habe eine vorherige Abmahnung gefehlt. (LAG Rheinland-Pfalz, 5 Sa 275/13)

Krankschreibung Arbeitgeber haben es schwer, ihren Mitarbeitern nachzuweisen, dass sie eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung "erschlichen" haben, um sie daraufhin zu kündigen. Im konkreten Fall vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte ein Arbeitnehmer eine Bescheinigung seines Arztes vorgelegt, dass er wegen Rückenproblemen arbeitsunfähig sei. Es wurde aber auch festgestellt, dass der Arbeitnehmer nachts stundenweise Zeitungen ausgetragen hatte. Damit war an sich der Beweiswert des ärztlichen Attestes erschüttert. Doch die Richter urteilten, dass mit diesen Ausrutschern nicht unbedingt der Nachweis erbracht worden sei, dass der Mitarbeiter nicht arbeitsunfähig krank gewesen sei. Die Verstöße gegen das Gebot sich "genesungsförderlich" zu verhalten, seien nicht "schwerwiegend genug" gewesen. Außerdem habe eine vorherige Abmahnung gefehlt. (LAG Rheinland-Pfalz, 5 Sa 275/13)

Urlaub Auch während der Elternzeit steht der Mutter (beziehungsweise dem Vater) des Kindes Erholungsurlaub zu. Der Arbeitgeber darf allerdings für "jeden vollen Kalendermonat" diesen Anspruch um ein Zwölftel kürzen. Beginnt eine Elternzeit also am 20. Januar, so kann der Urlaubsanspruch für das betreffende Jahr um elf Zwölftel gekürzt werden, weil es von Februar bis Dezember elf "volle Kalendermonate" sind. Entsprechend verhält es sich am Ende der Elternzeit. Der Arbeitgeber muss seine Kürzungsabsicht "nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt" aussprechen. Es genügt, wenn er dies zum Ende der Elternzeit tut - selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt endet, urteilt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. (LAG Rheinland-Pfalz, 5 Sa 180/13)

Krankheit Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern kündigen, wenn sie entweder lange Zeit wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit fehlen und kaum zu erwarten ist, dass sich die Krankheitszeiten des Arbeitnehmers zukünftig reduzieren werden. Dasselbe gilt für den Fall, wenn sich kürzere Krankheitszeiten häufen, die betriebliche Probleme mit sich bringen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hält allerdings eine Kündigung für den Fall, dass ein Arbeitnehmer pro Jahr 17,4 Wochen arbeitsunfähig fehlt und er deshalb jeweils 14,7 Wochen Krankenlohn zu zahlen hat, nicht für "kündigungswürdig". (LAG Berlin-Brandenburg, 15 Sa 825/13)

(bü)
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