Nebenverdienst wird attraktiver

Bei "geringfügigen Beschäftigungen" denkt man gemeinhin an Jobs mit bis zu 450 Euro Monatslohn. Doch es gibt auch noch eine andere Variante: die "kurzfristige Beschäftigung". Seit Anfang dieses Jahres gelten dafür großzügigere Regeln.

Wer eine abhängige Beschäftigung hat, muss in der Regel Sozialversicherungsbeiträge zahlen - und erwirbt damit Ansprüche etwa auf Arbeitslosengeld, Rente oder Krankengeld. Doch es gibt Ausnahmen von der generellen Versicherungspflicht. Die bekannteste und auch beliebteste betrifft Minijobs. Wer im Jahresdurchschnitt in einem Minijob nicht mehr als 450 Euro im Monat verdient, muss selbst nur Beiträge in die Rentenkasse einzahlen - und auch das kann noch abgewählt werden. Diese Ausnahme von der Versicherungspflicht hängt von der Höhe des Arbeitsentgelts ab.

Bei einer anderen Ausnahme geht es nur um die Dauer der Beschäftigung: Denn auch "kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse" sind versicherungsfrei. Hier galt bis Ende 2014: Beschäftigungen, die von vorneherein auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Jahres befristet waren, wurden als "kurzfristig" eingestuft. Diese insbesondere für Aushilfen oder Saisonarbeitskräfte wichtige Regelung wurde nun für die kommenden vier Jahre (also bis Ende des Jahres 2018) ausgeweitet: Die sozialversicherungsfreie Beschäftigungsdauer wird bis zu diesem Zeitpunkt auf drei Monate oder 70 Arbeitstage ausgedehnt.

Geregelt ist dies in Paragraf 115 des Sozialgesetzbuches (SGB) IV. Die Drei-Monats-Grenze zählt dann, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche erfolgt. Bei weniger als fünf wöchentlichen Arbeitstagen gilt dann die 70-Tages-Grenze. "In diesem Fall kann sich die Beschäftigung sogar auf bis zu zwölf Monate verteilen", erklärt Thomas Methler von der Minijob-Zentrale.

Bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen fallen - anders als bei Minijobs - auch für den Arbeitgeber keine Sozialversicherungsabgaben an (mit Ausnahme der je nach Branche unterschiedlich hohen Abgaben an die gesetzliche Unfallversicherung). Lediglich die Umlagen für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Mutterschaft sowie die Insolvenzgeldumlage werden erhoben. Für die Umlage 1 (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) müssen 0,7 Prozent des Lohns abgeführt werden, für die Umlage 2 (für Mutterschaftsleistungen) 0,24 Prozent. Beide Umlagen gehen an die Minijob-Zentrale, die auch für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse zuständig ist. Zum 30. September vergangenen Jahres zählte die Zentrale 360 000 kurzfristig Beschäftigte. Besonders viele waren dabei in der Landwirtschaft, Werbung und Markforschung, Gastronomie und bei den Post- und Kurierdiensten tätig.

Die günstigen Regelungen für kurzfristige Beschäftigungen gelten aber nur dann, wenn die Tätigkeiten nicht "berufsmäßig" ausgeübt werden. Gemeint ist damit: Die Tätigkeit darf nicht Basis des Lebensunterhalts sein. Andernfalls greifen die "normalen" Regelungen zur Sozialversicherungspflicht - sofern der Verdienst über 450 Euro im Monat liegt. Angewandt werden die Kurzfrist-Regeln dagegen, soweit die zeitlichen Grenzen eingehalten werden, bei Arbeitnehmern mit Nebenjob, Rentnern sowie Hausfrauen und anderen Personen, die die entsprechenden Tätigkeiten nur gelegentlich ausüben.

Ein Verkäufer, der in seinem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob monatlich 2200 Euro brutto verdient, kann beispielsweise nebenher bis zu 70 Tage im Jahr einen Nebenjob als Taxifahrer ausüben, in dem er monatlich 1 000 Euro verdient. Die Sonderregelung für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse kommt für den Nebenjob dann zum Tragen, wenn dieser von vornherein auf maximal drei Monate beziehungsweise auf 70 Tage innerhalb von zwölf Monaten begrenzt ist. Sozialversicherungsbeiträge muss in diesem Fall weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer zahlen. Die Sozialversicherungsfreiheit ist dabei vor allem für den Arbeitgeber von Vorteil. Zum Vergleich: Bei den ebenfalls als geringfügig geltenden 450-Euro-Jobs fallen für den Arbeitgeber zusätzliche Abgaben in Höhe von gut 30 Prozent an.

Interessant für Arbeitnehmer ist weiterhin: Für sie kommt sogar ein "Dreier-Pack" von Beschäftigungsverhältnissen in Frage. Neben einem versicherten Hauptjob ist für sie bei anderen Arbeitgebern nicht nur eine kurzfristige Beschäftigung, sondern auch noch ein Minijob erlaubt. Dies gilt genauso für Rentner und Hausfrauen. Salopp: Minijob und kurzfristige Beschäftigung "beißen sich nicht".

Steuerlich halten sich die Vorteile einer Aushilfsbeschäftigung für Arbeitnehmer in Grenzen. Die Lohnsteuer für kurzfristig Beschäftigte kann zum einen normal aufgrund der elektronisch erhobenen Lohnsteuermerkmale erhoben werden. Alternativ kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal in Höhe von 25 Prozent des Arbeitslohnes abführen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Aushilfe maximal 18 Arbeitstage hintereinander beschäftigt wird und durchschnittlich nicht mehr als zwölf Euro pro Stunde verdient. Zudem darf der Tagesverdienst im Schnitt nicht mehr als 62 Euro betragen. Letzteres ist nicht erforderlich, wenn die Arbeitsaufnahme "zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird".

(RP)
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