Extra-Urlaub Diese freien Tage stehen Ihnen zu

Düsseldorf (RP). Die Geburt eines Kindes, ein Todesfall oder die eigene Hochzeit. Neben dem regulären Urlaubsanspruch gibt es eine Reihe von Tagen, die der Arbeitnehmer sich frei nehmen kann. Zu diesen besonderen Anlässen muss der Chef Sonderurlaub gewähren.

Der Gesetzgeber hat es kompliziert formuliert: Wenn ein Arbeitnehmer "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird", so muss der Arbeitgeber ihm nicht nur frei geben, er muss auch für diese Zeit das Gehalt weiterzahlen. So will es Paragraph 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Typische Beispiele: der Unfall auf dem Weg zur Arbeit, der dringende Arzttermin (der außerhalb der Arbeitzeit nicht möglich ist) oder die gerichtliche Vorladung. Wer also als Zeuge eines Unfalles einen halben Tag im Gericht zubringt, muss sich das nicht auf seinen Jahresurlaub anrechnen lassen oder eine Gehaltskürzung hinnehmen. Gleiches gilt bei der Geburt eines Kindes, beim Tod des Ehegatten oder der eigenen Hochzeit.

Sogar für die Jobsuche, etwa für Vorstellungsgespräche, muss der Chef Sonderurlaub gewähren. Das ist geregelt im Paragraphen 629 BGB. Wer gekündigt hat, spielt keine Rolle. "Für die persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur ist einem gekündigten Arbeitnehmer ebenso die Zeit zu geben und das Gehalt fortzuzahlen", sagt Hildegard Gahlen, Arbeitsrechtlerin aus Essen.

Tarifverträge können die gesetzlichen Vorgaben beschränken oder erweitern. Meist sind detailliert die Anlässe aufgeführt, bei denen der Arbeitgeber Sonderurlaub zu gewähren hat. Die Dauer ist sehr unterschiedlich geregelt, mitunter von einem bis vier Tage. Unabhängig davon ist übrigens ein Freistellungsanspruch nach dem Sozialgesetzbuch (Paragraph 45 SGB V), falls das Kind erkrankt ist. Dann gibt der Arbeitgeber unbezahlte Freizeit, die gesetzliche Krankenkasse zahlt ein Pflege-Krankengeld, und zwar bis zu zehn Tage pro Jahr und Kind. Ein Anspruch auf Sonderurlaub geht aber vor.

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