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Chef darf Saison-Job meist nicht verbieten
Im Dezember bessern einige ihren Lohn mit einem Zweitjob auf dem Weihnachtsmarkt auf. Rechtlich ist das in der Regel unbedenklich – Beschäftigte müssen ihren Arbeitgeber aber über den Zweitjob informieren, so die Arbeitnehmerkammer Bremen.
14.12.2013
, 10:50 Uhr
Im Dezember bessern einige ihren Lohn mit einem Zweitjob auf dem Weihnachtsmarkt auf. Rechtlich ist das in der Regel unbedenklich — Beschäftigte müssen ihren Arbeitgeber aber über den Zweitjob informieren, so die Arbeitnehmerkammer Bremen.
Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit ausnahmsweise jedoch untersagen, wenn Mitarbeiter ihm damit Konkurrenz machen. Außerdem darf der Chef den Zweitjob verbieten, wenn der Hauptjob darunter leidet, etwa wegen der Arbeitszeiten.
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