Urteil des Bundesarbeitsgerichtes Leiharbeiter können sich nicht in Betriebe einklagen

Erfurt · Leiharbeiter können sich weiterhin nicht in Unternehmen einklagen, wenn sie von Zeitarbeitsunternehmen länger als nur "vorübergehend" ausgeliehen wurden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstag in Erfurt und verwies zur Begründung auf fehlende Sanktionsregelungen im Gesetz. (Az. 9 AZR 51/13)

 Im Bundesarbeitsgericht warten der Kläger Harald Hotop (links) und sein Anwalt Roland Gross in Erfurt auf den Beginn der Verhandlung über den Dauereinsatz von Leiharbeitern in Unternehmen.

Im Bundesarbeitsgericht warten der Kläger Harald Hotop (links) und sein Anwalt Roland Gross in Erfurt auf den Beginn der Verhandlung über den Dauereinsatz von Leiharbeitern in Unternehmen.

Foto: dpa, Martin Schutt

Hintergrund für den zwischen den Urteilszeilen versteckten Hinweis an den Gesetzgeber nach Reformen ist eine schwammige Formulierung im geltenden Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Es regelt, dass Firmen Leiharbeiter nur "vorübergehend" beschäftigen dürfen, ohne diesen Begriff zeitlich zu präzisieren oder Sanktionen bei Verstößen festzusetzen.

Die Erfurter Richter sahen sich deshalb im entschiedenen Fall nicht in der Lage, nun an Stelle des Gesetzgebers Sanktionen wie etwa eine Festanstellung für unzulässig lange Leiharbeitsverhältnisse zu bestimmen. Dies sei auch nach EU-Recht die Aufgabe des Gesetzgebers und nicht die von Arbeitsgerichten, heißt es im Urteil.

Im aktuellen Fall hatten die Kreiskliniken im badischen Lörrach eine Tochterfirma gegründet, die 450 Beschäftigte deutlich unter Tarif bezahlte und viele von ihnen zum Dauereinsatz an die Kliniken auslieh.

Der Kläger, ein IT-Sachbearbeiter, war bei der Verleihfirma angestellt und klagte nach rund dreijähriger Beschäftigung auf Festanstellung in der Klinik. Er begründete dies damit, dass die Klinik-Tochter eine verbotene Arbeitnehmerüberlassung betreibe und als "Scheinverleiherin" eine "Strohfrau" der Klinik sei.

Das Gericht wies diese Auffassung nun zurück. Die Kliniktochter habe eine Erlaubnis zur Überlassung von Zeitarbeitern gehabt, deshalb sei kein unmittelbares Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Klinik zustande gekommen. Dies gelte wegen der geltenden Rechtslage auch bei einer "nicht nur vorübergehenden" Überlassung.

CDU und SPD haben in ihrem Koalitionsvertrag eine Begrenzung der Leiharbeit auf maximal 18 Monate vorgesehen. Sanktionen für Verstöße sind darin aber noch nicht geregelt.

Die Gewerkschaft Verdi bedauerte das Urteil. Die im Koalitionsvertrag vorgesehene gesetzliche Begrenzung einer Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten müsse nun schnell umgesetzt werden, um den unerträglichen Zustand in der Leiharbeit zu beseitigen, erklärte die stellvertretende Verdi-Vorsitzende Andrea Kocsis.

Die IG Metall forderte den Gesetzgeber auf, "endlich eine maximale Einsatzdauer für Leihbeschäftigte" festzulegen. "Regelungen, deren Nichtbeachtung folgenlos bleibt, sind für Arbeitnehmer ohne Wert", erklärte IG Metall-Chef Detlef Wetzel.

Der IGZ sieht durch das Urteil "die Eigenständigkeit der Zeitarbeit gestärkt". Die neue Bundesregierung solle nun endgültig Planungssicherheit für die Zeitarbeits- und Kundenbetriebe schaffen, erklärte IGZ-Hauptgeschäftsführer Werner Stolz.

(AFP)
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